Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Unbestellbare 
Depeschen. 
Garantie und 
Reclamatio- 
nen. 
sich bei Abgabe derselben zu überzeugen, daß die richtige Zeit und Unterschrift in die Empfangs- 
bescheinigung eingetragen ist. 
Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staatsdepesche kann, wenn nicht eine besondere 
schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder 
in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
Pivatdepeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause angetroffen 
wird, entweder an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, oder an dessen Geschäftsgehülfen, 
Dienerschaft, Gast= oder Hauswirthe abgegeben werden, insofern derselbe nicht für derartige 
Fälle einen besonderen Empfänger der Station schriftlich namhaft gemacht oder der Aufgeber 
die eigenhändige Empfangnahme verlangt hat. 
In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst antrifft, und die Depesche einem 
Andern aushändigt, hat der Letztere in der Empfangsbescheinigung seiner eigenen Namens- 
unterschrift das Wort: „für“ und den Namen des Adressaten beizufügen. 
823. 
Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbestellbarkeit wird der 
Aufgabestation behufs Mittheilung an den Aufgeber telegraphische Meldung gemacht. 
Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat nicht hat aufgefunden werden können, 
so wird dieselbe bei der Adreßstation aufbewahrt, in der Wohnung des Adressaten aber eine 
bezügliche Anzeige hinterlassen. 
Hat sich innerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme der Depesche nicht ge- 
meldet, so wird solche vernichtet. 
Im Verkehr mit Stationen solcher Staaten, welche nicht zum Deutsch- 
Oesterreichischen Telegraphenverein gehören, findet eine Unbestellbar- 
keitsmeldung nicht statt. 
824. 
Die Telegraphenverwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen oder deren 
Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Garantie, und haben Nach— 
theile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Depeschen entstehen, nicht 
zu vertreten. 
Wenn Depeschen verloren gehen oder später in die Hände der Adressaten gelangen, als 
dieß durch Vermittelung der Post hätte der Fall sein können, sowie wenn recommandirte 
Depeschen in einer Art verstümmelt werden, daß sie erweislich ihren Zweck nicht erfüllen 
können, werden die gezahlten Gebühren zurückerstattet, sofern deren Reclamation innerhalb 
3 Monaten (bei Depeschen nach außereuropäischen Ländern innerhalb 10 Monaten) vom 
Tage der Aufgabe der Depesche ab erfolgt.
	        
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