Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Die Reclamationen sind bei der Aufgabestation einzureichen und, wenn es sich um eine 
verstümmelte Depesche handelt, von der dem Adressaten zugestellten Ausfertigung zu begleiten. 
Bei angeblich verlorenen Depeschen ist die Reclamation durch Vorlegung einer Bescheinigung 
der Adreßstation oder des Adressaten zu begründen. 
Ein Aufgeber, welcher nicht in dem Staate wohnt, wo er seine Depesche aufgegeben hat, 
kann seine Reclamation bei der Verwaltung des Aufgabeorts durch eine andere Verwaltung 
anhängig machen. 
Im Verkehr mit ausserhalb des Norddeutschen Telegraphengebietes 
gelegenen Stationen findet eine Restituirung der Gebühren für verzögerte 
nichtrecommandirte Depeschen nicht statt. 
25. 
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben worden sind, 
hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden 
dem Absender nachträglich erstattet. 
826. 
Der Aufgeber und der Adressat sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen 
aufgegebenen oder empfangenen Depeschen ausfertigen zu lassen, wenn sie das genaue Datum 
derselben angeben können und die Originaldocumente noch vorhanden sind. 
Für jede Abschrift kommt die fixirte Gebühr von 24 Sgr. in Berechnung. 
Berlin, den 2 4. December 1867. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Graf von Bismarck-Schönhausen. 
& 4. Bekanntmachung, 
den Zollanschluß des Herzogthums Lauenburg betreffend; 
vom 9. Januar 1868. 
Nechten für das Herzogthum Lauenburg, welches nach Art. 1, 33 und 40 der Ver- 
fassung des Norddeutschen Bundes (Seite 147 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1867) zu dem Zoll= und Handelsgebiete dieses Bundes gehört, die im Zollvereine 
bestehenden zollgesetzlichen Vorschriften vom 5. Januar 1868 eingeführt worden sind, ist das 
Herzogthum Lauenburg von dem gedachten Tage an in den Verband des Gesammtzoll- 
vereins eingetreten. Der freie Verkehr zwischen demselben und allen zum Zollvereine gehörigen 
Ländern findet aber zufolge der bestehenden vertragsmäßigen Abreden mit nachstehenden Maß- 
gaben statt. 
  
Nachzahlung 
und Rück- 
erstattung von 
Gebühren. 
Depeschen- 
abschriften.
	        
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