1. In Folge der Erhebung einer Nachsteuer von den im Herzogthume Lauenburg be—
findlichen Beständen ausländischer Waaren bleibt einstweilen, und zwar bis zur Beendigung
der Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren die Zollgrenze zwischen dem Herzogthume und
dem Zollvereinsgebiete bestehen. Der Zeitpunkt, mit welchem demnächst der freie Verkehr mit
dem Zollvereine eintritt, wird besonders bekannt gemacht werden.
2. Von den einer inneren indirecten Steuer unterliegenden Gegenständen: Branntwein,
Bier und Taback, tritt vor der Hand nur der Taback in den freien Verkehr zwischen den
übrigen, zum Norddeutschen Bunde gehörigen Zollvereinsstaaten und Gebietstheilen einerseits
und Lauenburg andererseits.
Hingegen gelangen, da die Besteuerung des Branntweins und Bieres nach Maßgabe der
Bestimmungen in Preußen und den übrigen betheiligten Staaten des Norddeutschen Bundes
für Lauenburg einstweilen noch nicht angeordnet ist, von dem aus Lauenburg übergehenden
Branntwein und Bier die bestehenden Uebergangsabgaben zur Erhebung, während bei der
Ueberfuhr nach Lauenburg die Erstattung der Steuer nach Maßgabe der bestehenden Vor-
schriften stattfindet.
Dresden, den 9. Januar 1868.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schäfer.
5. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Frauenvereins zu Loschwitz;
vom 3. Januar 1868.
Ne Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im § 4 der
Statuten des Frauenvereins zu Loschwitz in Betreff der Legitimation der Directorialmitglieder
enthaltene Rechtsvergünstigung zu ertheilen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium
des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau
nachgegangen werden soll.
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, die es angeht, hiermit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 3. Januar 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.