Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

1. In Folge der Erhebung einer Nachsteuer von den im Herzogthume Lauenburg be— 
findlichen Beständen ausländischer Waaren bleibt einstweilen, und zwar bis zur Beendigung 
der Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren die Zollgrenze zwischen dem Herzogthume und 
dem Zollvereinsgebiete bestehen. Der Zeitpunkt, mit welchem demnächst der freie Verkehr mit 
dem Zollvereine eintritt, wird besonders bekannt gemacht werden. 
2. Von den einer inneren indirecten Steuer unterliegenden Gegenständen: Branntwein, 
Bier und Taback, tritt vor der Hand nur der Taback in den freien Verkehr zwischen den 
übrigen, zum Norddeutschen Bunde gehörigen Zollvereinsstaaten und Gebietstheilen einerseits 
und Lauenburg andererseits. 
Hingegen gelangen, da die Besteuerung des Branntweins und Bieres nach Maßgabe der 
Bestimmungen in Preußen und den übrigen betheiligten Staaten des Norddeutschen Bundes 
für Lauenburg einstweilen noch nicht angeordnet ist, von dem aus Lauenburg übergehenden 
Branntwein und Bier die bestehenden Uebergangsabgaben zur Erhebung, während bei der 
Ueberfuhr nach Lauenburg die Erstattung der Steuer nach Maßgabe der bestehenden Vor- 
schriften stattfindet. 
Dresden, den 9. Januar 1868. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer. 
  
5. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Frauenvereins zu Loschwitz; 
vom 3. Januar 1868. 
Ne Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im § 4 der 
Statuten des Frauenvereins zu Loschwitz in Betreff der Legitimation der Directorialmitglieder 
enthaltene Rechtsvergünstigung zu ertheilen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium 
des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau 
nachgegangen werden soll. 
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, die es angeht, hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 3. Januar 1868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg.
	        
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