Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Statuten des Frauenvereins zu Loschwitz. 
2c. 20. 
84. 2c. 2c. 
Das Directorium besteht aus drei Damen, von welchen eine selbstständig sein muß, und 
zwei Herren. 20. 20. 
Der Cassirer rc. vertritt in Gemeinschaft mit dem Secretär und einer dem Directorium 
angehörigen selbstständigen Dame den Verein nach Außen, vollzieht auch mit demselben alle 
für den Verein zur Recognition vor die Gerichtsbehörden zu bringende Urkunden. Die Namen 
sämmtlicher Directorialmitglieder sind mit besonderer Benennung des Cassirers und Secretärs 
in dem Dresdner Anzeiger öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die 
Stelle der Legitimation. 
2c. 2c. 
  
& 6. Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten des Albertvereins im Königreiche Sachsen; 
vom 9. Januar 1868. 
N Se. Majestät der König auf Vortrag des Justizministeriums die im §J 20 Absatz 2 
der Statuten des Albertvereins im Königreiche Sachsen enthaltene Rechtsvergünstigung zu be- 
willigen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern im Einverständnisse 
mit dem Justizministerium diesen Statuten die beantragte Bestätigung mit der Wirkung er- 
theilt, daß denselben allenthalben nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 9. Januar 1868. 
1 Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg.
	        
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