Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 881 — 
2. wegen strafbarer Handlungen, welche von den ohne die Verpflegungs-Competenz Ein— 
berufenen (Nr. 1 b) am Gestellungsorte während der Anwesenheit ihrer Vorgesetzten verübt 
werden; 
3. wegen Umgehung des vorgeschriebenen Dienstweges bei Anbringung dienstlicher Ge- 
suche oder Beschwerden, sowie wegen anderer Vergehen der Landwehr-Mannschaften gegen die 
Subordination beim mündlichen oder schriftlichen Verkehre derselben mit ihren Vorgesetzten in 
militärischen Dienstangelegenheiten; 
4. wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot, wonach Landwehr-Mannschaften, auch wenn 
die Landwehr nicht zusammenberufen ist, ohne Befehl in Vereine oder zu Versammlungen zur 
Berathung militärischer Einrichtungen oder anderer Angelegenheiten in ihrer militärischen 
Eigenschaft nicht zusammentreten dürfen; 
5. wenn Mannschaften in der Militär-Uniform 
a) Vergehen gegen andere, gleichfalls in Uniform befindliche Personen des Soldatenstandes 
im persoönlichen Zusammentreffen mit denselben oder 
b) der Theilnahme an einem, von Personen des Soldatenstandes verübten Dienstvergehen 
sich schuldig machen. 
826. 
Die Disciplinar-Strafgewalt über die beurlaubten Landwehr-Mannschaften haben in den 
Fällen des § 25 nur die im § 23 namhaft gemachten Vorgesetzten. 
Die Disciplinarstrafe darf jedoch in den Fällen des § 25 sub 1b, 2, 3, 5 einen 
dreitägigen mittleren Arrest nicht übersteigen. 
Ist in solchen Fällen dreitägiger mittlerer Arrest keine ausreichende Strafe, so tritt ge- 
richtliche Untersuchung und Bestrafung ein. 
827. 
Wegen Nichtbefolgung der Einberufungs-Ordre zu den Uebungen — wohin auch die 
Fälle gehören, wenn Landwehr-Mannschaften, während sie ihrer Einberufung entgegen sehen 
konnten, durch eine ohne Erlaubniß der Landwehr-Behörde unternommene Reise sich dem 
Empfange der Einberufungs-Ordre entziehen — darf nur dann die Disciplinar-Bestrafung 
erfolgen, wenn entweder der Einberufene nur zu spät sich an dem bestimmten Orte eingestellt 
hat, oder die Umstände sonst eine mildere Beurtheilung zulassen. 
Ist hiernach die Verhängung einer Disciplinarstrafe nicht ausreichend, so muß gerichtliche 
Untersuchung und Bestrafung eintreten. Dieß muß auch stets geschehen, wenn eine Einberuf— 
ungs-Ordre zum Kriege unbefolgt geblieben ist. 
1868. 117
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.