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2. wegen strafbarer Handlungen, welche von den ohne die Verpflegungs-Competenz Ein—
berufenen (Nr. 1 b) am Gestellungsorte während der Anwesenheit ihrer Vorgesetzten verübt
werden;
3. wegen Umgehung des vorgeschriebenen Dienstweges bei Anbringung dienstlicher Ge-
suche oder Beschwerden, sowie wegen anderer Vergehen der Landwehr-Mannschaften gegen die
Subordination beim mündlichen oder schriftlichen Verkehre derselben mit ihren Vorgesetzten in
militärischen Dienstangelegenheiten;
4. wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot, wonach Landwehr-Mannschaften, auch wenn
die Landwehr nicht zusammenberufen ist, ohne Befehl in Vereine oder zu Versammlungen zur
Berathung militärischer Einrichtungen oder anderer Angelegenheiten in ihrer militärischen
Eigenschaft nicht zusammentreten dürfen;
5. wenn Mannschaften in der Militär-Uniform
a) Vergehen gegen andere, gleichfalls in Uniform befindliche Personen des Soldatenstandes
im persoönlichen Zusammentreffen mit denselben oder
b) der Theilnahme an einem, von Personen des Soldatenstandes verübten Dienstvergehen
sich schuldig machen.
826.
Die Disciplinar-Strafgewalt über die beurlaubten Landwehr-Mannschaften haben in den
Fällen des § 25 nur die im § 23 namhaft gemachten Vorgesetzten.
Die Disciplinarstrafe darf jedoch in den Fällen des § 25 sub 1b, 2, 3, 5 einen
dreitägigen mittleren Arrest nicht übersteigen.
Ist in solchen Fällen dreitägiger mittlerer Arrest keine ausreichende Strafe, so tritt ge-
richtliche Untersuchung und Bestrafung ein.
827.
Wegen Nichtbefolgung der Einberufungs-Ordre zu den Uebungen — wohin auch die
Fälle gehören, wenn Landwehr-Mannschaften, während sie ihrer Einberufung entgegen sehen
konnten, durch eine ohne Erlaubniß der Landwehr-Behörde unternommene Reise sich dem
Empfange der Einberufungs-Ordre entziehen — darf nur dann die Disciplinar-Bestrafung
erfolgen, wenn entweder der Einberufene nur zu spät sich an dem bestimmten Orte eingestellt
hat, oder die Umstände sonst eine mildere Beurtheilung zulassen.
Ist hiernach die Verhängung einer Disciplinarstrafe nicht ausreichend, so muß gerichtliche
Untersuchung und Bestrafung eintreten. Dieß muß auch stets geschehen, wenn eine Einberuf—
ungs-Ordre zum Kriege unbefolgt geblieben ist.
1868. 117