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828.
Beurlaubte Landwehr-Mannschaften, welche nach dem Eintritte in den Beurlaubtenstand
oder bei ihrer Aufenthaltsveränderung die Anmeldung in dem gewählten Aufenthaltsorte
länger als 14 Tage versäumen, sind disciplinarisch mit Geldbuße von zwei bis fünf Thalern,
oder mit polizeilichem Gefängnisse von drei bis acht Tagen zu bestrafen. Ist von ihnen bei
Aufenthaltsveränderungen nur die vorgeschriebene Abmeldung versäumt, die Anmeldung in dem
Bezirke ihres neuen Aufenthaltsorts aber rechtzeitig erfolgt, so tritt nur Geldbuße von einem
bis zu zwei Thalern, oder polizeiliches Gefängniß von einem bis zwei Tagen ein.
Diese Strafen für die unterlassene An- oder Abmeldung sind auf Regquisition des Land-
wehr-Bezirks-Commandanten durch die Civilbehörde zu vollstrecken.
830.
Die in den 88 25 bis 28 enthaltenen Bestimmungen gelten auch für die Rekruten, für
die auf unbestimmte Zeit von Truppentheilen des stehenden Heeres Beurlaubten, für die
Reserve-Mannschaft und für alle übrigen unter der Controle der Landwehr-Bezirks-Comman—
danten stehenden, zum Beurlaubtenstande gehörenden Personen des Soldatenstandes.
Von jeder Disciplinar-Bestrafung eines noch zu einem Truppentheile des stehenden
Heeres gehörenden, auf unbestimmte Zeit Beurlaubten, hat der Landwehr-Bezirks-Commandant
den betreffenden Truppentheil sofort zu benachrichtigen.