Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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828. 
Beurlaubte Landwehr-Mannschaften, welche nach dem Eintritte in den Beurlaubtenstand 
oder bei ihrer Aufenthaltsveränderung die Anmeldung in dem gewählten Aufenthaltsorte 
länger als 14 Tage versäumen, sind disciplinarisch mit Geldbuße von zwei bis fünf Thalern, 
oder mit polizeilichem Gefängnisse von drei bis acht Tagen zu bestrafen. Ist von ihnen bei 
Aufenthaltsveränderungen nur die vorgeschriebene Abmeldung versäumt, die Anmeldung in dem 
Bezirke ihres neuen Aufenthaltsorts aber rechtzeitig erfolgt, so tritt nur Geldbuße von einem 
bis zu zwei Thalern, oder polizeiliches Gefängniß von einem bis zwei Tagen ein. 
Diese Strafen für die unterlassene An- oder Abmeldung sind auf Regquisition des Land- 
wehr-Bezirks-Commandanten durch die Civilbehörde zu vollstrecken. 
830. 
Die in den 88 25 bis 28 enthaltenen Bestimmungen gelten auch für die Rekruten, für 
die auf unbestimmte Zeit von Truppentheilen des stehenden Heeres Beurlaubten, für die 
Reserve-Mannschaft und für alle übrigen unter der Controle der Landwehr-Bezirks-Comman— 
danten stehenden, zum Beurlaubtenstande gehörenden Personen des Soldatenstandes. 
Von jeder Disciplinar-Bestrafung eines noch zu einem Truppentheile des stehenden 
Heeres gehörenden, auf unbestimmte Zeit Beurlaubten, hat der Landwehr-Bezirks-Commandant 
den betreffenden Truppentheil sofort zu benachrichtigen. 
 
	        
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