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buchsfolien für nicht in Staatsforstrevieren bestehende Staatsgüter nähere Anweisung ertheilt
und sind die Gerichtsämter benachrichtigt worden, daß das Finanzministerium die ihm unter—
gebenen Verwaltungsbehörden beauftragt habe, die Anträge auf Anlegung von Grundbuchs-
folien für Staatsgüter der bezeichneten Art bei den zuständigen Grund= und Hypotheken-
behörden zu stellen. Wenn nun aber das Finanzministerium für zweckmäßig befunden hat,
die Stellung von Anträgen auf Anlegung von Grundbuchsfolien für solche Staatsgüter, welche
den Zwecken anderer Ministerien und deren Dependenzen dienen, diesen anderen Ministerien
zu überlassen, so werden im Einverständnisse mit den übrigen Ministerien die Gerichtsämter
hierdurch angewiesen, den Anträgen auf Anlegung von Grundbuchsfolien für Staatsgüter
nicht blos dann, wenn sie vom Finanzministerium selbst oder von Behörden, welche diesem
untergeben sind, gestellt worden, sondern auch dann, wenn sie bei einem Staatsgute der vor-
bezeichneten Bestimmung von dem betreffenden anderen Ministerium, beziehendlich von einer
demselben untergeordneten Behörde ausgehen, in Mangel sachlicher Bedenken zu entsprechen,
die gefertigten Folienentwürfe aber in diesem wie in jenem Falle an das Finanzministe-
rium, und zwar, wie hiermit verordnet wird, in doppelten Exemplaren einzusenden.
Zugleich werden, soviel die Anlegung von Folien für die von dem Justizministerium für
Zwecke seines Ressorts benutzten Staatsgrundstücke betrifft, die Vorstände der Bezirksgerichte und
Gerichtsämter hiermit beauftragt, für die ihrer Verwaltung unterstehenden Grundstücke die An-
legung von Grundbuchsfolien bei den zuständigen Grund= und Hypothekenbehörden zu beantragen.
Im Uebrigen hat es allenthalben bei der obgedachten Verordnung vom 13. November
1867 sein Verbleiben und ist auch fernerhin, wie in dieser Verordnung bestimmt ist, bei
der Anlegung von Grundbuchsfolien für nicht in Staatsforstrevieren bestehende Staats-
güter die Verordnung, die Anlegung von Grundbuchsfolien für die Staatsforstreviere be-
treffend, vom 4. August 1866 (Seite 192 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 18660, insoweit dieselbe nicht mit Rücksicht auf die bei den Staatsforstrevieren
obwaltenden besonderen Verhältnisse einige Abweichungen von den über die Einrichtung der
Grundbücher bestehenden allgemeinen formellen Vorschriften bedingt, zur Richtschnur zu
nehmen, als wenach insbesondere in Hinblick auf die im § 8 verb. mit § 4 der letzteren
Verordnung getroffene Bestimmung, es bei Staatsgütern, welche nicht in Staatsforstrerieren
bestehen, ebenso wie bei Staatsforstrevieren der Angabe des Rechtsgrundes zur Eigenthums-
erwerbung bei dem Eintrage des Staatsfiscus im Königreiche Sachsen als Eigenthümers in
der zweiten Rubrik des Foliums in der Regel nicht bedürfen wird.
Wenn endlich die Frage angeregt worden ist, wie es mit der Anlegung von Grundbuchs-
solien für Staatseisenbahnen zu halten sei, welche sich über die Fluren mehrerer zu einem und
demselben Amtsbezirke gehöriger Orte erstrecken, so wird den Gerichtsämtern dem Antrage des
Finanzministeriums gemäs zur Nachachtung eröffnet, daß nicht die sämmtlichen, in einem
Amtsbezirke in verschiedenen Ortsfluren gelegenen fiscalischen Eisenbahngrundstücke auf einem