Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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MÆ 135. Bekanntmachung, 
die zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung 
über die Anlegung von Eisenbahnen von Radeberg bis Cottbus, beziehungs— 
weise Spremberg, von Großenhain nach Cottbus abgeschlossenen 
Staatsverträge vom 15. August 1868 betreffend; 
vom 24. September 1868. 
Necktem zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung be- 
züglich der Herstellung von Eisenbahnen 
1. von Radeberg bis Cottbus, beziehungsweise Spremberg, 
2. von Großenhain nach Cottbus, 
unter dem 15. August dieses Jahres Staatsverträge abgeschlossen und mit Allerhöchster Ge- 
nehmigung ratificirt worden sind, so werden diese Verträge hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 24. September 1 868. 
Die Ministerien des Auswärtigen, der Finanzen und 
des Innern. 
##· Für den Minister: 
Frhr. v. Friesen. Dr. Weinlig. 
Schreiner. 
Se. Majestät der König von Sachsen und Se. Majestät der König von Preußen, in 
dem Wunsche übereinstimmend, die zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten bereits be- 
stehenden Eisenbahnrerbindungen durch Herstellung einer Eisenbahn von Radeberg bis Cottbus, 
beziehungsweise Spremberg zu erweitern, haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Ver 
einbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Se. Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren Ministerialdirector, Geheimen Rath Dr. Christian Albert 
Weinlig; 
Se. Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Oberregierungsrath Ludwig August Wilhelm Heise: 
Allerhöchst Ihren Wirklichen Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm Jordan, 
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll- 
machten, unter Vorbehalt der Ratification, über folgende Punkte übereingekommen sind:
	        
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