Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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so sind Diejenigen, welche an dem gemeinschaftlichen Beschlusse desselben Theil genommen, 
oder ihre Beihülfe zu demselben zugesagt haben, mit einer Strafe zu belegen, welche bis auf 
ein Dritttheil vom Höchstbetrage der Strafe des beschlossenen Verbrechens ansteigen kann. 
Art. 59. 
Wirkung thätiger Reue. 
Ist ein von Mehreren beschlossenes oder auch bereits unternommenes Verbrechen dadurch, 
daß Einzelne aus freiem Antriebe, und zu einer Zeit, wo sie das Unternehmen noch nicht für 
entdeckt oder vereitelt hielten, zurückgetreten sind, gänzlich rückgängig gemacht worden, so ist 
wider Diejenigen, durch deren Rücktritt das Verbrechen rückgängig geworden, nur auf Gefäng— 
nißstrafe bis zu einem Jahre, gegen die übrigen Theilnehmer auf die Hälfte derjenigen 
Strafe, die sie nach Maßgabe dessen, was bereits geschehen ist, ohne den Rücktritt verwirkt 
haben würden, zu erkennen. 
Hat jedoch einer, oder haben einige der Verbundenen aus freiem Antriebe, und zu einer 
Zeit, wo sie das Vorhaben noch nicht für entdeckt oder vereitelt hielten, durch ihren Einfluß 
auf die Anderen, durch Anzeige bei der Behörde, oder durch andere geeignete Mittel, das 
Aufgeben oder die Unterdrückung desselben bewirkt, so sollen Diejenigen, welche solches bewirkt 
haben, selbst wenn sie als Anstifter zu betrachten wären, mit aller Strafe verschont werden. 
Art. 60. 
Verbindung zu gewerbmäßigem Stehlen 2c. 
Haben Personen sich im Allgemeinen zu gewerbmäßigem Stehlen, zu Brandstiftungen, 
Räubereien oder anderen Gewaltthaten verbunden, so trifft die Anstifter der Verbindung und 
die Anführer Zuchthausstrafe bis zu sechszehn Jahren, jeden anderen Theilnehmer an der- 
selben Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren. 
Art. 61. 
Begünstigung. . 
Wer einem Verbrecher nach vollbrachter That durch Verhehlung oder Unterstützung zur 
Flucht, durch Verbergung, Wegschaffung oder Vertrieb der Gegenstände des Verbrechens, 
durch Unterdrückung oder Vernichtung der Spuren oder Anzeigungen der strafbaren Hand- 
lung, Vorschub leistet, ist als Begünstiger des verübten Verbrechens mit einer Strafe zu be- 
legen, welche bis auf ein Dritttheil des Höchstbetrags der auf dieses Verbrechen gesetzten Strafe 
ansteigen kann. Hinsichtlich der Verschiedenheit persönlicher Verhältnisse und hinsichtlich 
persönlicher Erschwerungs-, Milderungs= und Strafausschließungsgründe gilt von den Be- 
günstigern dasselbe, was in Art. 55 und 56 wegen der Gehülfen bestimmt ist. 
Begünstiger, welche die oberwähnten Handlungen dem Verbrecher vor der That zu- 
gesagt haben, sind als Gehülfen bei der That (vergl. Art. 5 3 und 54) zu beurtheilen.
	        
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