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schritten hat, dabei jedoch angenommen werden kann, daß er unter dem Einflusse der durch
jene Zustände herbeigeführten Gemüthserregung gehandelt habe, ingleichen wenn die Hand—
lung aus einem Rechtsirrthume hervorgegangen ist, welcher sich nicht auf das Strafgesetz,
sondern auf andere bei der Handlung in Betracht kommende Rechtsgrundsätze bezieht.
Achtes Capitel.
Allgemeine Bestimmungen wegen des zur Bestrafung gewisser Verbrechen
erforderlichen Antrags.
Art. 98.
Berechtigung zum Antrage.
In Fällen, wo nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs ein Strafverfahren nur auf
Antrag einzuleiten ist, steht das Recht zu solchem Antrage, wo nicht etwas Anderes besonders
festgesetzt ist, nur Demjenigen zu, der durch das Verbrechen unmittelbar in seinem Rechte
verletzt ist.
Art. 99.
Bei Verbrechen gegen Kinder 2c.
Für Minderjährige, welche das vierzehnte Jahr ihres Lebens noch nicht zurückgelegt
haben, für Geisteskranke, ingleichen für Taubstumme, welche zu bevormunden sind, sind deren
gesetzliche Vertreter, jedoch der Vormund nur mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde,
zu dem Antrage berechtigt.
Art. 100.
Bei Verbrechen gegen Minderjährige.
Bei Verbrechen gegen andere Minderjzährige ist sowohl der Verletzte selbst, als auch für
denselben dessen Vertreter zu dem Antrage berechtigt. Für eine minderjährige Chefrau kann
jedoch der Antrag auf Bestrafung des Ehemannes von den gesetzlichen Vertretern derselben
nicht gestellt werden.
Art. 101.
Bei Verbrechen gegen Verschwender.
Personen, welche gerichtlich für Verschwender erklärt worden sind, haben wegen Ver-
brechen gegen ihre Person den erforderlichen Antrag selbst zu stellen.
Wegen Verbrechen gegen ihr Vermögen kann derselbe sowohl von dem Verschwender, als
auch von dem Vormunde, und zwar von dem Letzteren selbst wider den Willen des Ver-
schwenders, gestellt werden.
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