Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 935 — 
schritten hat, dabei jedoch angenommen werden kann, daß er unter dem Einflusse der durch 
jene Zustände herbeigeführten Gemüthserregung gehandelt habe, ingleichen wenn die Hand— 
lung aus einem Rechtsirrthume hervorgegangen ist, welcher sich nicht auf das Strafgesetz, 
sondern auf andere bei der Handlung in Betracht kommende Rechtsgrundsätze bezieht. 
Achtes Capitel. 
Allgemeine Bestimmungen wegen des zur Bestrafung gewisser Verbrechen 
erforderlichen Antrags. 
Art. 98. 
Berechtigung zum Antrage. 
In Fällen, wo nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs ein Strafverfahren nur auf 
Antrag einzuleiten ist, steht das Recht zu solchem Antrage, wo nicht etwas Anderes besonders 
festgesetzt ist, nur Demjenigen zu, der durch das Verbrechen unmittelbar in seinem Rechte 
verletzt ist. 
Art. 99. 
Bei Verbrechen gegen Kinder 2c. 
Für Minderjährige, welche das vierzehnte Jahr ihres Lebens noch nicht zurückgelegt 
haben, für Geisteskranke, ingleichen für Taubstumme, welche zu bevormunden sind, sind deren 
gesetzliche Vertreter, jedoch der Vormund nur mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde, 
zu dem Antrage berechtigt. 
Art. 100. 
Bei Verbrechen gegen Minderjährige. 
Bei Verbrechen gegen andere Minderjzährige ist sowohl der Verletzte selbst, als auch für 
denselben dessen Vertreter zu dem Antrage berechtigt. Für eine minderjährige Chefrau kann 
jedoch der Antrag auf Bestrafung des Ehemannes von den gesetzlichen Vertretern derselben 
nicht gestellt werden. 
Art. 101. 
Bei Verbrechen gegen Verschwender. 
Personen, welche gerichtlich für Verschwender erklärt worden sind, haben wegen Ver- 
brechen gegen ihre Person den erforderlichen Antrag selbst zu stellen. 
Wegen Verbrechen gegen ihr Vermögen kann derselbe sowohl von dem Verschwender, als 
auch von dem Vormunde, und zwar von dem Letzteren selbst wider den Willen des Ver- 
schwenders, gestellt werden. 
186. 125
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.