Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art. 102. 
Andere Fälle der Stellvertretung. 
Außerdem sind Personen, denen die Verwaltung oder Beaufsichtigung eines fremden 
Vermögens oder von Theilen desselben übertragen ist, mit Ausnahme der im Art. 302 
erwähnten Fälle, zur Stellung von Anträgen auf Bestrafung von Beeinträchtigungen dieses 
Vermögens auch ohne besonderen Auftrag für ermächtigt zu achten. 
Art. 103. 
Bei mehreren Theilnehmern. 
Haben bei einem Verbrechen mehrere Personen als Urheber, Anstifter, Gehülfen oder 
Begünstiger mitgewirkt, deren Bestrafung von dem Antrage eines Betheiligten abhängt, so ist 
das Strafverfahren nur gegen diejenigen zu richten, gegen welche ein solcher Antrag vorliegt. 
Vergl. jedoch Art. 193 und 263. 
Gehülfen und Begünstiger eines Verbrechens, dessen Urheber nur auf Antrag strafbar ist, 
sind jedoch nur dann zur Strafe zu ziehen, wenn gegen den Urheber oder wenigstens gegen 
einen der Urheber ein Antrag auf Bestrafung gestellt worden ist. 
Art. 104. 
Anzeigen bei der Behörde. 
Eine bei dem Staatsanwalte, dem Gerichte, einer Polizeibehörde, oder einer Polizeiperson 
von dem zum Antrage Berechtigten gemachte Anzeige ist einem förmlichen Antrage auf Bestraf— 
ung gleich zu achten, nicht aber die von der Behörde veranlaßte Auskunftsertheilung über das 
Thatsächliche des Verbrechens. 
Art. 105. 
Befragung des Verletzten. 
Bei Verbrechen, die unter gewissen Umständen nur auf Antrag, unter anderen Um— 
ständen aber von amtswegen strafrechtlich zu verfolgen sind, ist, dafern es zweifelhaft erscheint, 
ob Umstände der ersteren, oder der letzteren Art vorliegen, der zum Antrage Berechtigte 
Seiten der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu befragen, ob er das Verbrechen bestraft 
wissen wolle oder nicht. 
Ebenso ist der zum Antrage Berechtigte zu befragen, wenn im Laufe des Verfahrens 
der Thäter in einer Person ermittelt wird, deren Bestrafung wegen des fraglichen Verbrechens 
von dem Antrage des Verletzten abhängen würde. 
Art. 106. 
Zurücknahme des Antrags. 
Der Antrag kann, 
a) wenn der Richter nach Art. 368 der Strafprozeßordnung eine Strafverfügung erläßt, 
bis zum Eintritte der Rechtskraft der letzteren,
	        
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