Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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meldung als eine für sich bestehende Waarenpost zu behandeln, wenn über die Identität 
der einzelnen Kolli nach Zeichen und Nummer kein Zweifel besteht. 
b) Wird eine aus mehreren Kolli bestehende, im Niederlageregister unter einem 
Gesammtgewicht angeschriebene Waarenpost in Theilmengen aus der Nieder- 
lage entnommen, so erfolgt die Abfertigung nach dem jedesmal zu ermittelnden 
Auslagerungsgewicht. 
Ergiebt sich hierbei im Ganzen ein Mindergewicht gegen das Einlagerungs- 
gewicht, so kommen bei der Abfertigung der letzten Theilpost die oben unter 
a. 2. G. ausgesprochenen Grundsätze zur Anwendung. 
Hinsichtlich des Mindergewichts, welches sich bei den in Theilposten zur Abmeldung 
gelangenden Flüssigkeiten in Fässern gegen das Gewicht des getheilten Fasses ergiebt, wird 
auf den § 24 Bezug genommen. 
Für Wein, dessen Abfertigung nach dem Auslagerungsgewicht beantragt ist, wird ein 
Zollrabatt nicht gewährt. 
833. 
Sind die Waaren zur Verzollung abgemeldet, so hat der Niederleger, nachdem der 
Befund in der Abmeldung bescheinigt ist, den Gefällebetrag gegen Quittung zu entrichten, 
beziehungsweise ein Kredit-Anerkenntniß darüber zu ertheilen. 
Bei der Abmeldung zur Abfertigung der Waaren auf Begleitschein II. tritt an die 
Stelle der Gefälleentrichtung die Extrahirung des Begleitscheins. 
834. 
Zum Zweck der Versendung von Niederlagegütern auf Begleitschein J. wird in der 
Regel das Auslagerungsgewicht ermittelt. 
Ergeben sich bei dieser Verwiegung Abweichungen gegen das Einlagerungsgewicht, so 
wird im Allgemeinen nach der Vorschrift des § 32 unter a. 2 und b. verfahren, jedoch 
mit der Maßgabe, daß 
1. ein nach jener Vorschrift zollpflichtiges Mindergewicht sofort besonders zum Ein- 
gange zu verzollen und der Begleitschein-Abfertigung das Auslagerungsgewicht zu 
Grunde zu legen; 
2. in Fällen, wo das Einlagerungsgewicht die Grundlage der weiteren Abfertigung 
bildet, auch das Auslagerungsgewicht im Begleitschein nachrichtlich zu vermerken ist. 
835. 
Die Verwiegung kann, sofern solche nicht vom Niederleger selbst begehrt wird, unter- 
bleiben,
	        
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