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prüfung bestehen wollen, sondern für alle Zöglinge der Realschulen I. Ordnung die
Erlernung der lateinischen Sprache ohne Ausnahme zu fordern, tritt im § 68 die Be-
stimmung von den Worten an: „So sehr aus dieser Rücksicht“ bis zu dem Schlußworte
„facultativ"“ außer Kraft und wird durch folgende Anordnung ersetzt:
Da überdieß die Erlernung und Kenntniß dieser Sprache innerhalb des Nord-
deutschen Bundes als Forderung für viele Zweige des öffentlichen Dienstes gilt, so ist
die Theilnahme an dem Unterrichte in derselben für alle Schüler der Realschulen
I. Ordnung obligatorisch.
Zu § 70.
Der Lehrstoff ist für Cl. II. und Cl. I.B. und A. so zu vertheilen:
Cl. II. 3 Stunden.
2 Stunden Lectüre aus Julius Caesar, ausgewählte Abschnitte aus Livius oder
Sallustius. Daneben Gebrauch einer poetischen Chrestomathie. Belehrung über das
Versmaaß. Memoriren kleiner prosaischer und poetischer Stücke. 1 Stunde abwech-
selnd wöchentlich ein Ertemporale oder ein Seriptum zum Uebersetzen aus dem Deutschen
in's Lateinische.
Cl. I.B. und A. 3 Stunden.
2 Stunden Lectüre: ausgewählte Abschnitte aus Livius, Sallustius, Cicero.
Daneben Gebrauch einer poetischen Chrestomathie.
Scriptum und Extemporale wie bei CI. II.
Nach vorstehenden Bestimmungen ist anstatt der Columne Cl. I.
zu § 96
einzustellen:
Cl. I. A.
Religion.
Deutsch
Lateinisch
Französisch
Englisch
Geographie
Geschichte
Naturbeschreibung
Physik
Chemie .
Rechnen *!
Algebra
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