Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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prüfung bestehen wollen, sondern für alle Zöglinge der Realschulen I. Ordnung die 
Erlernung der lateinischen Sprache ohne Ausnahme zu fordern, tritt im § 68 die Be- 
stimmung von den Worten an: „So sehr aus dieser Rücksicht“ bis zu dem Schlußworte 
„facultativ"“ außer Kraft und wird durch folgende Anordnung ersetzt: 
Da überdieß die Erlernung und Kenntniß dieser Sprache innerhalb des Nord- 
deutschen Bundes als Forderung für viele Zweige des öffentlichen Dienstes gilt, so ist 
die Theilnahme an dem Unterrichte in derselben für alle Schüler der Realschulen 
I. Ordnung obligatorisch. 
Zu § 70. 
Der Lehrstoff ist für Cl. II. und Cl. I.B. und A. so zu vertheilen: 
Cl. II. 3 Stunden. 
2 Stunden Lectüre aus Julius Caesar, ausgewählte Abschnitte aus Livius oder 
Sallustius. Daneben Gebrauch einer poetischen Chrestomathie. Belehrung über das 
Versmaaß. Memoriren kleiner prosaischer und poetischer Stücke. 1 Stunde abwech- 
selnd wöchentlich ein Ertemporale oder ein Seriptum zum Uebersetzen aus dem Deutschen 
in's Lateinische. 
Cl. I.B. und A. 3 Stunden. 
2 Stunden Lectüre: ausgewählte Abschnitte aus Livius, Sallustius, Cicero. 
Daneben Gebrauch einer poetischen Chrestomathie. 
Scriptum und Extemporale wie bei CI. II. 
Nach vorstehenden Bestimmungen ist anstatt der Columne Cl. I. 
zu § 96 
einzustellen: 
Cl. I. A. 
Religion. 
Deutsch 
Lateinisch 
Französisch 
Englisch 
Geographie 
Geschichte 
Naturbeschreibung 
Physik 
Chemie . 
Rechnen *! 
Algebra 
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