Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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7. Ist die zur Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen befugte Behörde zugleich 
Steuerrecepturbehörde (Stadtrath), so hat dieselbe vor Aushändigung des 
Scheines die Erhebung des Steuerbeitrags beziehendlich Notirung desselben zu 
bewirken und dieß auf dem Scheine an der betreffenden Stelle durch den Stadt- 
steuereinnehmer anmerken zu lassen. 
Die Gerichtsämter aber haben den Gewerbesteuerschein nur erst dann zu 
vollziehen, wenn darauf vorher von dem Ortssteuereinnehmer die Abführung 
oder die Notirung der Steuer attestirt worden ist. 
8. Dem Gewerbesteuerscheine ist die Nummer, unter welcher derselbe in dem bei den 
Ausstellungsbehörden zu führenden, alljährlich zu erneuernden Gewerbesteuer- 
scheinjournale aufgenommen worden, jederzeit, außerdem aber noch die 
Nummer des Individualeatasters in dem Falle beizufügen, wenn der Empfänger 
des Scheines Inländer und der ihm auferlegte Steuerbeitrag im Cataster seines 
Wohnorts aufgenommen ist. 
Prolongationen abgelaufener Gewerbesteuerscheine find nicht gestattet, viel- 
mehr ist für jede weitere Frist auch ein neuer Gewerbesteuerschein unter neuer 
Nummer auszufertigen. 
Die Stadträthe haben die von ihnen gehaltenen Gewerbesteuerscheinjour- 
nale nach dem Schlusse jeden Jahres den Gewerbe= und Personalsteuerrechnungen 
als Unterlage beizufügen, wogegen von den Gerichtsämtern diese Journale 
ebenfalls nach Schluß jeden Jahres an die betreffende Bezirkssteuereinnahme 
abzugeben sind, welche sie der Jahresrechnung mit beizufügen hat. 
9. Jede der im Punkt 2 benannten Personen hat den ertheilten Gewerbesteuerschein 
bei der Geschäftsreise in hiesigen Landen bei sich zu führen und auf Verlangen 
den Polizei-, Grenz= und Steueraufsichtsbeamten jederzeit vorzuweisen. 
Letztere haben jene Personen zur Vorzeigung der Gewerbesteuerscheine auf- 
zufordern, in Ermangelung derselben aber, oder dafern die im Scheine für den 
Gewerbebetrieb gestattete Frist bereits abgelaufen ist, oder endlich von dem 
Inhaber ein anderes, zur Führung von Gewerbesteuerscheinen verpflichtendes 
Gewerbe betrieben wird, als in dem Scheine selbst benannt ist, die Betroffenen 
anzuhalten und in den Städten bei der Ortsobrigkeit und auf dem Lande bei 
den Ortsgerichtspersonen zur weiteren Verfolgung der Sache zu gestellen. 
Die Ortsobrigkeiten und Ortsgerichtspersonen haben in solchen Fällen den 
Grenz= und Steueraufsichtsbeamten auf Verlangen die erfolgte Gestellung in 
den von ihnen zu führenden Tagebüchern zu bescheinigen. 
Sollte sich ein solcher Gewerbetreibender weigern, der Aufforderung zu 
Vorzeigung des Gewerbesteuerscheins oder in dessen Ermangelung zu der nach 
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