Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Bei Bezirksgerichten erfolgt die Entscheidung in einer Versammlung von 3 Richtern. 
In Justizsachen, auch wenn sie auf Privatanklage beruhen, und in Verwaltungs- 
strafsachen, soweit sie von Justizjbehörden zu untersuchen sind, ist vor der Entscheidung 
die Staatsanwaltschaft zu hören. 
Sind Gericht und Staatsanwaltschaft verschiedener Ansicht, so hat ersteres die Acten 
an das Justizministerium einzusenden, welches Sr. Majestät dem Könige zum Zwecke 
der Entschließung darüber, ob Allerhöchstdieselben von dem Gnadenrechte Gebrauch 
machen wollen, Vortrag erstatten wird. 
& 4. Ausgeschlossen von der Amnestie sind diejenigen Militärpersonen, welche 
nach ihrer Einziehung zum Dienste neuer Verbrechen oder Vergehen sich schuldig ge- 
macht haben. 
K 5. Den Angeschuldigten liegt es in den Fällen der §§ 2 und 3 ob, dem Unter- 
suchungsgerichte zu bescheinigen, daß sie 
1. auf dem Kriegsschauplatze im Dienste gewesen sind, 
2. nicht wegen nach ihrer Einziehung zum Dienste begangener Verbrechen oder 
Vergehen bestraft worden sind oder in Untersuchung sich befinden. 
Zu diesem Zwecke werden ihnen auf Ansuchen Zeugnisse von den Commando- 
behörden ausgestellt werden, an welche deshalb gleichzeitig vom Kriegsministerium An- 
weisung ergeht. 
6. Unkosten jeder Art, welche bei den Königlichen Gerichten in den von der 
Amnestie betroffenen Fällen entstanden und noch nicht bezahlt sind, werden, soweit sie 
nicht nach Art. 404, Abs. 3 der Revidirten Strafprozeßordnung von dritten Personen 
zu bezahlen sind, abgeschrieben, beziehendlich aus der Staatscasse übertragen. 
Dresden, den 26. Mai 1871. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
D. Schneider. v. Nostitz-Wallwitz. 
Rosenberg. 
  
Letzte Absendung: am 7. Juni 1871. 
1871. 12
	        
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