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Bei Bezirksgerichten erfolgt die Entscheidung in einer Versammlung von 3 Richtern.
In Justizsachen, auch wenn sie auf Privatanklage beruhen, und in Verwaltungs-
strafsachen, soweit sie von Justizjbehörden zu untersuchen sind, ist vor der Entscheidung
die Staatsanwaltschaft zu hören.
Sind Gericht und Staatsanwaltschaft verschiedener Ansicht, so hat ersteres die Acten
an das Justizministerium einzusenden, welches Sr. Majestät dem Könige zum Zwecke
der Entschließung darüber, ob Allerhöchstdieselben von dem Gnadenrechte Gebrauch
machen wollen, Vortrag erstatten wird.
& 4. Ausgeschlossen von der Amnestie sind diejenigen Militärpersonen, welche
nach ihrer Einziehung zum Dienste neuer Verbrechen oder Vergehen sich schuldig ge-
macht haben.
K 5. Den Angeschuldigten liegt es in den Fällen der §§ 2 und 3 ob, dem Unter-
suchungsgerichte zu bescheinigen, daß sie
1. auf dem Kriegsschauplatze im Dienste gewesen sind,
2. nicht wegen nach ihrer Einziehung zum Dienste begangener Verbrechen oder
Vergehen bestraft worden sind oder in Untersuchung sich befinden.
Zu diesem Zwecke werden ihnen auf Ansuchen Zeugnisse von den Commando-
behörden ausgestellt werden, an welche deshalb gleichzeitig vom Kriegsministerium An-
weisung ergeht.
6. Unkosten jeder Art, welche bei den Königlichen Gerichten in den von der
Amnestie betroffenen Fällen entstanden und noch nicht bezahlt sind, werden, soweit sie
nicht nach Art. 404, Abs. 3 der Revidirten Strafprozeßordnung von dritten Personen
zu bezahlen sind, abgeschrieben, beziehendlich aus der Staatscasse übertragen.
Dresden, den 26. Mai 1871.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
D. Schneider. v. Nostitz-Wallwitz.
Rosenberg.
Letzte Absendung: am 7. Juni 1871.
1871. 12