Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Gesch-und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
G.  Stück  vom  Jahre  1871.

     

 

 

 

 

&  41.  Bekanntmachung,

eine  authentische  Erläuterung  der  Bestimmung  im  zweiten  Absatze  des  §  38  der
Kirchenvorstands=  und  Synodalordnung  betreffend;

vom  3.  Juni  1871.

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister  haben  auf  Anregung  und  unter
Zustimmung  der  evangelisch-lutherischen  Landessynode  die  Bestimmung  im  zweiten  Ab—
satze  des  8  38  der  Kirchenvorstands-  und  Synodalordnung  vom  30.  März  1868  (Seite
217,  Abth.  I  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1868)  folgendermaßen
zu  erläutern  beschlossen:

Die  Kirchenvorstände  verbundener  Kirchspiele  (Mutter-,  Tochter-,  Schwesterkirchen),
  bei  welchen  nur  ein  confirmirter  Geistlicher  angestellt  ist,  wählen  gemeinschaftlich
  einen  weltlichen  Wahlmann.

Sind  mehrere  confirmirte  Geistliche  bei  einer  Mutterkirche  (oder  Schwesterkirche)
  angestellt,  so  wählt  der  Kirchenvorstand  derselben  mit  dem  Kirchenvorstande
  der  Nebenkirche  (Tochter=  oder  Schwesterkirche)  gemeinschaftlich  so  viele
weltliche  Wahlmänner,  als  von  diesen  Geistlichen  in  beiden  Kirchen  amtiren.
Haben  dagegen  Geistliche  nur  in  der  Mutterkirche  oder  nur  in  der  Tochterkirche
zu  amtiren,  so  hat  in  jenem  Falle  der  Kirchenvorstand  der  Ersteren,  in  diesem
der  Kirchenvorstand  der  Letzteren  eine  gleiche  Anzahl  weltlicher  Wahlmänner
allein  zu  wählen.

Diesen  Bestimmungen  ist  bei  der  Absendung  von  weltlichen  Wahlmännern  aus
verbundenen  Kirchspielen  in  die  Versammlung  zur  Wahl  der  Synodalmitglieder  in
Zukunft  nachzugehen.

Dresden,  am  3.  Juni  1871.

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.

Frhr.  v.  Falkenstein.  Frhr.  v.  Friesen.
Roßberg.