Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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8. Die mittelst Synodalschrift vom 2. Juli dieses Jahres an das Kirchenregiment 
zur geeigneten Berücksichtigung abgegebenen Petitionen wegen Abänderung des 
Gesetzes vom 19. September 1864, die Emeritirung der evangelisch-lutherischen 
Geistlichen betreffend, werden bei der beabsichtigten Revision dieses Gesetzes in 
Betracht kommen. 
9. Zu der in der Synodalschrift vom 7. Juni dieses Jahres beantragten Veränder— 
ung des von den Geistlichen abzuleistenden Gelöbnisses ertheilen die in Evan- 
gelicis beauftragten Staatsminister ihre Zustimmung und werden das deshalb 
Nöthige in Ausführung bringen lassen. 
Die sonst noch von der ersten evangelisch-lutherischen Landessynode gefaßten Be- 
schlüsse sollen, sobald sie an das Kirchenregiment gelangt sind, genauer Prüfung unter- 
zogen werden und es bleibt die weitere Erklärung darauf noch vorbehalten. 
Dresden, am 7. Juni 1871. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein. 
ANichard Freiherr von Friesen. 
D. Robert Schneider. 
" Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
& 44. Verordnung, 
die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz 
vom 6. Juni 1870 betreffend; 
vom 6. Juni 1871. 
Wagn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. 2c. 
verordnen, beziehendlich auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde und mit Vor- 
behalt weiterer Regelung im Gesetzeswege, zu Ausführung des Bundesgesetzes über den 
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Seite 360 des Bundesgesetzblattes vom 
Jahre 1870), welches mit dem 1. Juli 1871 in Wirksamkeit tritt, hiermit wie folgt: 
Zu 8§ 3, 4, 8 1. Die Heimathbezirke des Königreichs Sachsen sind Ortsarmenverbände im 
des Bundes- : 2 2 
gesetes. Sinne des Bundesgesetzes.
	        
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