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8. Die mittelst Synodalschrift vom 2. Juli dieses Jahres an das Kirchenregiment
zur geeigneten Berücksichtigung abgegebenen Petitionen wegen Abänderung des
Gesetzes vom 19. September 1864, die Emeritirung der evangelisch-lutherischen
Geistlichen betreffend, werden bei der beabsichtigten Revision dieses Gesetzes in
Betracht kommen.
9. Zu der in der Synodalschrift vom 7. Juni dieses Jahres beantragten Veränder—
ung des von den Geistlichen abzuleistenden Gelöbnisses ertheilen die in Evan-
gelicis beauftragten Staatsminister ihre Zustimmung und werden das deshalb
Nöthige in Ausführung bringen lassen.
Die sonst noch von der ersten evangelisch-lutherischen Landessynode gefaßten Be-
schlüsse sollen, sobald sie an das Kirchenregiment gelangt sind, genauer Prüfung unter-
zogen werden und es bleibt die weitere Erklärung darauf noch vorbehalten.
Dresden, am 7. Juni 1871.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
Johann Paul Freiherr von Falkenstein.
ANichard Freiherr von Friesen.
D. Robert Schneider.
" Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
& 44. Verordnung,
die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz
vom 6. Juni 1870 betreffend;
vom 6. Juni 1871.
Wagn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. 2c.
verordnen, beziehendlich auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde und mit Vor-
behalt weiterer Regelung im Gesetzeswege, zu Ausführung des Bundesgesetzes über den
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Seite 360 des Bundesgesetzblattes vom
Jahre 1870), welches mit dem 1. Juli 1871 in Wirksamkeit tritt, hiermit wie folgt:
Zu 8§ 3, 4, 8 1. Die Heimathbezirke des Königreichs Sachsen sind Ortsarmenverbände im
des Bundes- : 2 2
gesetes. Sinne des Bundesgesetzes.