Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Es bewendet bei den landesgesetzlichen Bestimmungen über deren Bildung und 
Organisation, über die Armenversorgungsbehörden und deren Geschäfte, über die Grund— 
züge der Armenpflege und die Mittel zur Armenversorgung. 
&2. Bis auf Weiteres übernimmt für das Gebiet des Königreichs Sachsen der Zu 5§ 5.7, 8 
Staat die Obliegenheiten des Landarmenverbands. dee Ae— 
Derselbe bedient sich jedoch behufs der öffentlichen Unterstützung solcher Hülfs— 
bedürftiger, für deren Versorgung kein Ortsarmenverband endgültig aufzukommen ver— 
pflichtet ist (der Landarmen), einstweilen der Ortsarmenverbände (Heimathbezirke) als 
seiner Organe. 
83. Die Leistung der Unterstützung an Landarme durch die Ortsarmenverbände 
und die Erstattung des dadurch verursachten Aufwands richtet sich im Allgemeinen nach 
den in 88 28 bis 30 des Bundesgesetzes aufgestellten Grundsätzen. 
& 4. Die Erstattung des durch die Unterstützung von Landarmen entstandenen 
Aufwands setzt voraus, daß im einzelnen Unterstützungsfalle von dem betreffenden Orts- 
armenverbande die Vorschrift im § 34, Abs. 1 und 2 des Bundezsgesetzes beobachtet 
worden ist. 
Die im § 34 des Bundesgesetzes vorgeschriebene Anmeldung des Erstattungs- 
anspruchs ist, wenn es sich um den Aufwand für die Unterstützung von Landarmen han- 
delt, von den Ortsarmenverbänden bei der vorgesetzten Kreisdirection zu bewerkstelligen. 
Der Anmeldung sind die Acten oder Schriftstücke beizufügen, welche die Verhand- 
lungen über die stattgefundenen Erhebungen bezüglich der Heimath-, Familien- und 
Aufenthaltsverhältnisse des Hülfsbedürftigen und über die bewilligten Unterstützungen 
enthalten. 
#5.Nach Prüfung der mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen werden die- 
selben dem betreffenden Ortsarmenverbande mit einer Eröffnung darüber zurückgegeben, 4 
ob seiner Annahme, daß es sich um die Unterstützung eines Landarmen handle, bei- 
getreten wird. 
Bejahenden Falles ist nach Beendigung der Unterstützung und außerdem jedenfalls 
nach dem Jahresschlusse eine Berechnung des gehabten Aufwands unter Beachtung der 
Vorschrift im § 30, Abs. 2 des Bundesgesetzes aufzustellen und mit der obrigkeitlichen 
Bescheinigung, daß die in Rechnung gestellten Sätze den über das Maß der öffentlichen 
Armenunterstützung am Orte geltenden Grundsätzen entsprechen, sowie unter Beifügung 
der zugehörigen Belege und Acten an die vorgesetzte Kreisdirection einzusenden, welche 
dieselben weiter an das Ministerium des Innern befördert. 
Nachdem die Rechnung geprüft und richtig befunden worden ist, erfolgt die Er- 
stattung des Betrags aus der Staatscasse an den betreffenden Ortsarmenverband.
	        
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