Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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stützen. Die Erstattung des dadurch entstandenen Aufwands erfolgt nach Maßgabe 
der Bestimmungen im § 5, Abs. 2 und 3 gegenwärtiger Verordnung. 
11. Zweifel, welche darüber entstehen, ob und inwieweit Bestimmungen der Zu § 65 des 
Sächsischen Heimath= und Armengesetzgebung durch das Bundesgesetz über den Unter- *x½“ 
stützungswohnsitz aufgehoben oder abgeändert worden sind, werden nöthigenfalls durch 
besondere Verordnungen erledigt, soweit nicht ihre Lösung dem Ausspruche der zu Ent- 
scheidung der Streitigkeiten in Sachen des Unterstützungswohnsitzes berufenen Spruch- 
behörden vorzubehalten ist. 
*12. Für solche Personen, welchen nach der Sächsischen Heimathgesetzgebung am 
30. Juni 1871 die Heimathangehörigkeit in einem Sächsischen Heimathbezirke zusteht, 
kann auf Verlangen bis auf weitere Anordnung noch ein Heimathschein für das Inland 
nach dem unter O beigefügten abgeänderten Formulare ertheilt werden. 
Dresden, den 6. Juni 1871. 
Johann. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein. 
Richard Freiherr von Friesen. 
D. Robert Schneider. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Herrmann von Brandenstein. 
□ 
  
Heimathschein. 
N. N. geborenden hat auf Grund des Heimathgesetzes 
vom 26. November 1834, S in Verbindung mit § 65,1 des Bundesgesetzes 
über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 den Unterstützungswohnsitz in dem 
Ortsarmenverbandnde 
  
Das Gerichtsamt. 
Der Stadtrath.
	        
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