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Ministerium des Innern zum Zwecke der Erbauung einer Staatseisenbahn von Plauen
nach Oelsnitz Folgendes andurch verordnet:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit die
§8§ 7 und 8 dieses Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführung
des neuen Grundsteuersystems betreffend (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1843), durch das Gesetz vom 30. November 1843, die Theilbarkeit des
Grundeigenthums betreffend (Seite 255 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1843), ferner durch das mittelst Verordnung vom 2. Januar 1863 (Seite 1 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) publicirte bürgerliche Gesetzbuch und
durch die Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom
9. Januar 1865 sub IV (Seite 15 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1865)0 abgeändert worden sind, die einschlagenden späteren Bestimmungen leiden auch
auf den Bau einer Staatseisenbahn von Plauen nach Oelsnitz Anwendung.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beob-
achtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommissionen
und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung
ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1844), und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
& 4. Bei dem Baue der mehrgenannten Staatseisenbahn wird nach Maßgabe der
genehmigten Detailpläne zunächst die Flur
der Stadt Plauen
betroffen.
Dresden, den 14. Juni 1871.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.