Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Ministerium des Innern zum Zwecke der Erbauung einer Staatseisenbahn von Plauen 
nach Oelsnitz Folgendes andurch verordnet: 
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit die 
§8§ 7 und 8 dieses Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführung 
des neuen Grundsteuersystems betreffend (Seite 97 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1843), durch das Gesetz vom 30. November 1843, die Theilbarkeit des 
Grundeigenthums betreffend (Seite 255 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1843), ferner durch das mittelst Verordnung vom 2. Januar 1863 (Seite 1 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) publicirte bürgerliche Gesetzbuch und 
durch die Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 
9. Januar 1865 sub IV (Seite 15 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1865)0 abgeändert worden sind, die einschlagenden späteren Bestimmungen leiden auch 
auf den Bau einer Staatseisenbahn von Plauen nach Oelsnitz Anwendung. 
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beob- 
achtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommissionen 
und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der 
Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung 
ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1844), und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
& 4. Bei dem Baue der mehrgenannten Staatseisenbahn wird nach Maßgabe der 
genehmigten Detailpläne zunächst die Flur 
der Stadt Plauen 
betroffen. 
Dresden, den 14. Juni 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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