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1. Die Wirksamkeit des Bezirksgerichts Dresden bezüglich der Gerichtsämter
Dippoldiswalde und Tharandt endigt sich mit dem 31. December dieses Jahres und
werden vom 1. Januar 1872 an die beiden genannten Gerichtsämter in das Bezirks—
gericht Freiberg einbezirkt. Es erstreckt sich deshalb der dem Bezirksgerichte Freiberg
zugewiesene Wirkungskreis von der angegebenen Zeit an auch auf die Gerichtsämter
Dippoldiswalde und Tharandt. Ein Gleiches gilt von den bei den genannten Bezirks—
gerichten angestellten Staatsanwälten.
An dem Wirkungskreise der Anklagekammer und des Schwurgerichtshofs zu Dresden,
sowie an der staatsanwaltschaftlichen Mitwirkung in Schwurgerichtssachen wird hierdurch
etwas nicht geändert.
2. Die bei dem Bezirksgerichte Dresden und beziehendlich bei der Staatsanwalt—
schaft daselbst aus den Bezirken der Gerichtsämter Dippoldiswalde und Tharandt an—
hängig gewordenen, Ende December dieses Jahres noch nicht völlig beendigten Unter—
suchungen, Erörterungen und sonstigen, die Strafrechtspflege betreffenden Angelegen—
heiten sind zur Fortstellung und Erledigung an das Bezirksgericht Freiberg, beziehend—
lich an den Staatsanwalt daselbst abzugeben.
3. Gleichergestalt ist mit den an das Bezirksgericht Dresden, beziehendlich das
Handelsgericht in demselben zum Verspruche eingesendeten und bis Ende December dieses
Jahres noch nicht versprochenen und zum Abgange gelangten Civilrechtssachen zu ver-
fahren.
4. In sämmtlichen bereits anhängigen Rechtsangelegenheiten, welche in Gemäß-
heit gegenwärtiger Bekanntmachung vom 1. Januar 1872 an bei dem Bezirksgerichte
Freiberg, beziehendlich bei dem Staatsanwalte daselbst fortzustellen sind, haben die Be-
theiligten von dem ebenbemerkten Zeitpunkte an Dasjenige, was ihnen bei dem Bezirks-
gerichte Dresden und beziehendlich bei dem Staatsanwalte daselbst zu thun oblag, bei
derjenigen Behörde zu verrichten, vor welche ihre Sachen künftighin gehören, insbeson-
dere daselbst die von den bisherigen Behörden etwa anberaumten Termine abzuwarten:
alles Dieß bei Vermeidung derjenigen Rechtsnachtheile, welche in Ladungen oder son-
stigen Erlassen der bisherigen Behörden ihnen angedroht worden sind oder unmittelbar
kraft der Gesetze eintreten.
Es wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 1. Juli 1871.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Estler.
1871. 18