Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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8 14. Die Zollverwaltung ist jederzeit befugt, die auf dem Lager des Credit— 
nehmers befindlichen fremden Weine einer Revision zu unterwerfen, wobei hinsichtlich 
der auf die Ausführung der Revision bezüglichen Verpflichtungen des Geschäftsinhabers 
die Bestimmungen im 89, Abs. 1 des Privatlager-Regulativs zur Anwendung kommen. 
Ein Mal im Jahre, und zwar, sofern die Directivbehörde nicht anders bestimmt, 
im Monat Juni, findet eine Lageraufnahme unter Leitung eines Oberbeamten statt, 
zu welchem Zwecke der Geschäftsinhaber auf. Grund seiner Geschäftsbücher eine Be— 
standsdeclaration einzureichen und den Bestand nach näherer Anleitung der Behörde 
nachzuweisen hat. 
Wird bei keiner der im Laufe eines Jahres vorgenommenen Revisionen ein die 
Höhe des eisernen Credits erreichender Bestand an fremden Weinen vorgefunden, so ist 
der Credit herabzusetzen, und von der der Herabsetzung entsprechenden Weinmenge der 
Eingangszoll sofort, mit Ausschluß eines weiteren Gelderedits, zu erheben. 
15. Die Directivbehörde ist ermächtigt, eine zeitweise Erhöhung des eisernen 
Credits in dem Falle zuzugestehen, wenn von dem Creditnehmer Weine in solcher 
Menge bezogen und das Lager über den fortlaufend creditirten Bestand dergestalt ver- 
größert wird, daß der Eingangszoll von dem überschießenden Betrage sich auf mehr als 
2500 Thaler beläuft. Der Eingangszoll für die Weinmenge, um welche der Creditbetrag 
zeitweise erhöht worden, ist nach Maßgabe des Absatzes durch monatliche Zahlungen 
abzutragen und hat der Creditnehmer zu diesem Zwecke nach Ablauf eines jeden Monats 
die von ihm veräußerten Weinmengen dem Amte so lange anzugeben, bis der zusätzliche 
Credit gelöscht ist. 
Von jeglichem Weine, welchen eine Handlung über den ihr bewilligten Creditbetrag 
einführt, ist, sofern nicht eine zeitweise Erhöhung dieses Creditbetrags zugestanden wird, 
der Eingangszoll sofort zu entrichten; eine Stundung nach der Vorschrift des Geldcredits 
ist jedoch nicht ausgeschlossen. 
*16. Der eiserne Credit erlischt 
1. durch die Erklärung des Weinhändlers, daß er der Begünstigung entsage, durch 
Aufgabe des Geschäfts, durch Uebertragung desselben auf einen Anderen, durch 
den Tod des Creditnehmers oder die Eröffnung des Concurses über sein Ver- 
mögen, soweit nicht in diesen Fällen die Directivbehörde den Uebergang der 
Begünstigung auf die Geschäftsnachfolger, die Erben oder die Concursmasse zu- 
gesteht; 
2. durch Rücknahme der Bewilligung; dieselbe kann insbesondere erfolgen, wenn Be- 
denken gegen die Zahlungsfähigkeit des Creditnehmers entstehen, desgleichen 
4. Bestands- 
aufnahme. 
5. Zeitweise 
Erhöhung des 
Credits. 
6. Erlöschen 
des Credits.
	        
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