Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Sachverständigen des Ortes zu beauftragen. Letzterer hat jedesmal sofort ein Duplicat 
der Befundanzeige an den technischen Beamten des Bezirks abzugeben. 
&30. Durch ortsstatutarisch festgestellte Baupolizeivorschriften können stationäre §30.Ortsbau- 
Dampfkesselanlagen für gewisse Ortstheile überhaupt ausgeschlossen oder besonderen be- polizeilichee Be- 
. schränkungen. 
schränkenden Bedingungen unterworfen werden. 
c) Für Locomobilen insbesondere. o. Für Loco— 
mobilen. 
*31. Vor Inbetriebnahme einer Locomobile ist vom Verfertiger oder Be= § 31. Anzeige, 
sitzer derselben, oder von Dem, welcher dieselbe benutzen will (vergl. § 33), bei dem grüsung 
technischen Beamten die Prüfung und Ausstellung des Certificats zu beantragen. « 
Das Certificat wird, wenn die Prüfung günstig ausgefallen ist, durch den technischen 
Beamten des Bezirks nach dem Formulare in Beilage 5 ausgefertigt und der Orts- 
polizeibehörde zur Aushändigung an den Antragsteller zugestellt; bei ungünstigem Ver- 
laufe der Prüfung ist eine Nachrevision bis nach eingegangener Anzeige über erfolgte 
Ausführung der vorgeschriebenen Abänderungen vorzubehalten. 
l 32. Locomobilen, deren Inbetriebnahme in anderen Bundesstaaten nach den § 32. Zulass- 
Vorschriften der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und der allgemeinen polizeilichen ung prensischer 
Bestimmungen vom 29. Mai 1871 gestattet worden ist (§ 13), sind, wenn seit ihrer " 
Prüfung in dem betreffenden Bundesstaate weniger als zwei Jahre vergangen sind, auf 
hierüber beigebrachten Nachweis unbeanstandet zum Betriebe auch in Sachsen zuzu- 
lassen. Im Uebrigen kommen in Betreff der örtlichen Aufstellung und des Betriebs die 
Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung zur Anwendung. 
Solche Locomobilen erhalten die im § 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Stempel- 
ung nicht. 
ms33. Wer eine Locomobile in Betrieb nimmt, hat die Obliegenheit: 833.Obliegen- 
heiten der Per- 
sonen, welche 
eine Locomobile 
benutzen. 
1. dieß der Ortspolizeibehörde und dem technischen Beamten des Bezirks an= Anzeige. 
zuzeigen, 
2. das Certificat (§ 31) oder den Nachweis (§ 32), welche als Legitimation für Bereithaltung 
die Betriebserlaubniß dienen, zum Vorweis bereit zu halten, darnach, wenn die Loco= des Certificats. 
mobile noch nicht geprüft sein sollte, vorerst deren Prüfung nach § 31 zu beantragen, 
3. nach jeder Reparatur des Kessels vor der Wiederinbetriebnahme die erforder= Wiederhotte 
liche Festigkeitsprobe und Revision bei dem technischen Beamten des Bezirks zu be- Frigkeit 
antragen und
	        
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