Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

— 185 — 
c) auf die Bekanntschaft mit der Zusammensetzung, den Eigenschaften und dem 
practischen Gebrauche der beim Aichungsgeschäfte zur Anwendung kommenden Meßwerk- 
zeuge und Apparate, 
d) auf die Bekanntschaft mit der Beschaffenheit der der Aichung unterliegenden 
Maße, Gewichte, Waagen und sonstigen Meßwerkzeuge, sowie der Eigenschaften der zu 
ihrer Herstellung dienenden Materialien, 
e) auf das erforderliche Geschick in der Handhabung der Aichungs-Apparate und 
in den beim Justiren vorkommenden Arbeiten. 
Der zu Prüfende kann angehalten werden, einige Tage hindurch in einem größeren 
Lichamte practisch zu arbeiten. 
Nach bestandener Prüfung ist ihm eine Bescheinigung darüber auszustellen, für 
welche Zweige des Aichungsgeschäfts er befähigt gefunden worden ist. 
12. Die Anstellung des Aichmeisters muß in einer solchen Weise erfolgen (mit 
Vorbehalt der Kündigung oder auf Widerruf), daß die Anstellungsbehörde in der Lage 
ist, einen Aichmeister, welcher sich als untüchtig oder nachlässig in seiner Geschäftsführung 
erweist, binnen kürzester Frist seines Amtes entheben zu können. 
13. Dem Aichmeister liegt ob: 
1. die Uebernahme aller dem Aichamte übergebenen Normale und Normal-Apparate, 
2. die genau nach den dafür bestehenden Vorschriften zu bewirkende Ausführung aller 
vorkommenden Aichungsgeschäfte; 
derselbe hat ferner 
3. die Gebrauchs-Normale und Stempel außer der Gebrauchszeit stets unter sorg- 
fältigem Verschlusse zu halten (vergl. jedoch § 23), 
4. dafür zu sorgen, daß die Gebrauchs-Normale nicht über das zulässige Maß von 
den Control-Normalen abweichen, daher erstere, so oft als nöthig und mindestens 
jährlich ein Mal, mit den Letzteren zu vergleichen, über den Befund dem Vor- 
stande Anzeige zu erstatten und eventuell die Berichtigung unrichtig gewordener 
Gebrauchs-Normale durch die Ober-Aichungs-Commission zu beantragen, sowie 
5. dafür besorgt zu sein, daß beschädigte Stempel für den ferneren Gebrauch gänz- 
lich unbrauchbar gemacht und nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften durch 
neue ersetzt werden, ingleichen 
6. daß die Waagen, Normal-Apparate und sonstigen technischen Hülfsmittel sich 
stets in vorschriftsmäßigem Zustande befinden. 
Weiter liegt ihm ob 
7. die Verantwortlichkeit für die Beobachtung größtmöglichster Ordnung und Rein- 
lichkeit im Aichungslocale, ferner 
29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.