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Stempel regelmäßig in Verwahrung des Vorstands bleiben und nur während der Zeit
des eigentlichen Aichungsgeschäfts dem Aichmeister anvertraut werden.
& 24. Die Wohlfahrtspolizeibehörden haben über die gehörige Beobachtung der
für das Maß= und Gewichtswesen geltenden Bestimmungen zu wachen. Sie haben da-
her die im öffentlichen und gewerblichen Verkehre ihres Bezirks, auch auf den Jahr-
märkten, benutzten Maße, Gewichte, Waagen 2c. öfters durch Nachsehen in einer größeren
Zahl von Verkaufslocalen, beziehendlich unter Mitwirkung des Aichamts (8 22) zu
revidiren.
Specielle Revisionen in einzelnen Geschäften oder bei einzelnen Personen sind nur
dann anzustellen, wenn genügender Verdacht vorliegt, daß den gesetzlichen Vorschriften
entgegengehandelt werde.
Es ist hierbei festzuhalten, daß, wenn auch im Privatgebrauche ungestempelte Maße,
Gewichte, Waagen 2c. benutzt werden dürfen, ein jedes zum Gewerbebetriebe oder Ver-
kaufe benutzte Local, auch wenn es zufällig zugleich Wohnzimmer oder sonst zu Privat-
zwecken benutzt sein sollte, als Verkaufslocal anzusehen ist, und daß daher das blose
Vorhandensein ungestempelter oder unrichtiger Maße und Gewichte in solchen Localen
ebenfalls die Vermuthung des Gebrauchs zum gewerblichen Verkehre begründet und nach
Befinden das polizeiliche Einschreiten rechtfertigt.
§ 25. Finden sich bei polizeilichen Revisionen verbotene oder ungestempelte, oder
mit anderen, als den gesetzlich vorgeschriebenen oder nachgemachten Stempeln versehene,
oder zwar gestempelte aber zerbrochene — Kennzeichen vorgenommener Veränderungen
oder sonstige Merkmale der Unrichtigkeit an sich tragende — Maße, Gewichtsstücke,
Waagen 2c. vor, so ist in jedem Falle mit deren Wegnahme zu verfahren. Die weg-
genommenen Gegenstände sind dem nächsten Aichamte zur Prüfung zu übergeben, welches
sich dieser Prüfung zu unterziehen und das Resultat mittelst Protocolls, in welchem die
etwa vorhandenen Zeichen absichtlicher Veränderung oder Verfälschung besonders an-
zugeben sind, der Behörde mitzutheilen hat.
6 26. Ergiebt sich bei dieser Prüfung, daß die weggenommenen Gegenstände den-
noch innerhalb der zulässigen Fehlergrenze richtig waren, so sind dieselben, falls sie un-
gestempelt oder nicht richtig gestempelt sind, vom Aichamte, soweit nöthig, nach vor-
heriger genauer Aichung in Gemäßheit der Aichordnung zu stempeln, sodann aber dem
früheren Inhaber gegen Berechnung sämmtlicher Kosten und Aichungsgebühren durch
die Polizeibehörde zurückzustellen, welche über etwaige Einleitung des Strafverfahrens
Entschließung zu fassen hat.
Waren sie jedoch gehörig gestempelt, so erfolgt die Rückgabe kostenfrei.
§ 27. Wenn sich bei der Prüfung die Unrichtigkeit ergiebt, und Letztere darin