Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Stempel regelmäßig in Verwahrung des Vorstands bleiben und nur während der Zeit 
des eigentlichen Aichungsgeschäfts dem Aichmeister anvertraut werden. 
& 24. Die Wohlfahrtspolizeibehörden haben über die gehörige Beobachtung der 
für das Maß= und Gewichtswesen geltenden Bestimmungen zu wachen. Sie haben da- 
her die im öffentlichen und gewerblichen Verkehre ihres Bezirks, auch auf den Jahr- 
märkten, benutzten Maße, Gewichte, Waagen 2c. öfters durch Nachsehen in einer größeren 
Zahl von Verkaufslocalen, beziehendlich unter Mitwirkung des Aichamts (8 22) zu 
revidiren. 
Specielle Revisionen in einzelnen Geschäften oder bei einzelnen Personen sind nur 
dann anzustellen, wenn genügender Verdacht vorliegt, daß den gesetzlichen Vorschriften 
entgegengehandelt werde. 
Es ist hierbei festzuhalten, daß, wenn auch im Privatgebrauche ungestempelte Maße, 
Gewichte, Waagen 2c. benutzt werden dürfen, ein jedes zum Gewerbebetriebe oder Ver- 
kaufe benutzte Local, auch wenn es zufällig zugleich Wohnzimmer oder sonst zu Privat- 
zwecken benutzt sein sollte, als Verkaufslocal anzusehen ist, und daß daher das blose 
Vorhandensein ungestempelter oder unrichtiger Maße und Gewichte in solchen Localen 
ebenfalls die Vermuthung des Gebrauchs zum gewerblichen Verkehre begründet und nach 
Befinden das polizeiliche Einschreiten rechtfertigt. 
§ 25. Finden sich bei polizeilichen Revisionen verbotene oder ungestempelte, oder 
mit anderen, als den gesetzlich vorgeschriebenen oder nachgemachten Stempeln versehene, 
oder zwar gestempelte aber zerbrochene — Kennzeichen vorgenommener Veränderungen 
oder sonstige Merkmale der Unrichtigkeit an sich tragende — Maße, Gewichtsstücke, 
Waagen 2c. vor, so ist in jedem Falle mit deren Wegnahme zu verfahren. Die weg- 
genommenen Gegenstände sind dem nächsten Aichamte zur Prüfung zu übergeben, welches 
sich dieser Prüfung zu unterziehen und das Resultat mittelst Protocolls, in welchem die 
etwa vorhandenen Zeichen absichtlicher Veränderung oder Verfälschung besonders an- 
zugeben sind, der Behörde mitzutheilen hat. 
6 26. Ergiebt sich bei dieser Prüfung, daß die weggenommenen Gegenstände den- 
noch innerhalb der zulässigen Fehlergrenze richtig waren, so sind dieselben, falls sie un- 
gestempelt oder nicht richtig gestempelt sind, vom Aichamte, soweit nöthig, nach vor- 
heriger genauer Aichung in Gemäßheit der Aichordnung zu stempeln, sodann aber dem 
früheren Inhaber gegen Berechnung sämmtlicher Kosten und Aichungsgebühren durch 
die Polizeibehörde zurückzustellen, welche über etwaige Einleitung des Strafverfahrens 
Entschließung zu fassen hat. 
Waren sie jedoch gehörig gestempelt, so erfolgt die Rückgabe kostenfrei. 
§ 27. Wenn sich bei der Prüfung die Unrichtigkeit ergiebt, und Letztere darin
	        
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