Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

— 190 — 
73. Verordnung, 
die Beschaffenheit der Schankgläser betreffend; 
vom 12. August 1871. 
Da mit dem Inkrafttreten der Maß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 
(Seite 473 fg. des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868) und der Aichordnung vom 
16. Juli 1869 (Seite I fg., besondere Beilage zu Stück 32 des Bundesgesetzblattes vom 
Jahre 1869) sich auch die im § 45 der Aichordnung vom 12. März 1858 und im § 12 
der Verordnung vom 12. März 1858 enthaltenen Bestimmungen über das Aichen der 
Schankgläser erledigen, so wird hierüber für die Zeit nach dem 1. Januar 1872 Fol- 
gendes bestimmt: 
& 1. Es soll auch künftig der örtlichen Regulirung überlassen bleiben, darüber 
Bestimmung zu treffen, ob und inwieweit Gefäße, welche für den Ausschank von Wein 
und Bier in Wirthschaften bestimmt sind, mit einem äußerlichen Kennzeichen ihres Maß- 
inhalts versehen sein sollen. Wo jedoch eine solche örtliche Bestimmung getroffen worden 
ist, da sollen rücksichtlich der Ausführung derselben folgende Vorschriften gelten: 
§2. Zulässig sind für den genannten Zweck nur solche Gefäße, deren Sollinhalt 
einer der von der Maß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 für den öffent- 
lichen Verkehr zugelassenen Maßgrößen (s. § 5 der Aichordnung vom 16. Juli 1869) 
entspricht. 
f 3.Die Bezeichnung der Gefäße hat zu erfolgen durch einen äußerlich ein- 
geschliffenen, eingeschnittenen oder eingebrannten Strich, welcher bei der Aufstellung des 
Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzt. 
Schankgefäße von 1, 1 und 1 Liter bedürfen keiner weiteren Bezeichnung ihres 
Inhalts. 
Andere nach der Maß= und Gewichtsordnung zulässige Größen sind durch Ein- 
schleifen, Einschneiden oder Einbrennen einer Bezeichnung des Inhalts nach Liter in der 
von der Aichordnung vorgeschriebenen Weise besonders zu bezeichnen. 
& 4. Der Strich, welcher den Sollinhalt begrenzt, muß 
a) bei Schankgefäßen für Wein wenigstens 1 Centimeter, 
b) bei Schankgefäßen für Bier wenigstens 1 Centimeter, 
c) bei Flaschen wenigstens 2 Centimeter 
unter dem oberen Rande liegen. 
5. Den Wirthen ist freigestellt, diese Bezeichnung ihrer Schankgefäße selbst vor- 
zunehmen oder durch wen immer vornehmen zu lassen. 
Sie sind für deren Richtigkeit verantwortlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.