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86. Jeder Wirth ist verpflichtet, Exemplare vorschriftsmäßig geaichter und ge—
stempelter Flüssigkeitsmaße von dem seinen Schankgefäßen entsprechenden Inhalte im
Schanklocale bereit zu halten, seine Schankgefäße vor deren Gebrauch damit zu unter—
suchen, auch die seinen Gästen und Kunden verabreichten Quantitäten, im Falle dieß
verlangt wird, damit nachzumessen.
8 7. Bei der polizeilichen Visitation der geaichten und gestempelten Flüssigkeits—
maße (8 6) sind auch von den vorhandenen Schankgefäßen beliebige Stücke heraus-
zugreifen und der Prüfung zu unterstellen.
é# 8. Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften ist jedenfalls der Verkauf
der in verkorkten Flaschen oder Krügen enthaltenen Weine oder Biere.
K 9. Alle mit Aichstrichen nach anderem Maße, als dem nach § 2 allein zu-
lässigen, versehenen Schankgläser sind vom 1. Januar 1872 ab zu beseitigen — oder
die Aichstriche unkenntlich zu machen. Diese Vorschrift gilt auch in denjenigen Orten
des Landes, für welche eine Bestimmung der im § 1 erwähnten Art nicht getroffen
worden ist.
Dresden, am 12. August 1871.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
& 74. Verordnung,
die Veranstaltung der Ergänzungswahlen für die II. Kammer der
Ständeversammlung betreffend;
vom 19. August 1871.
Da nach 8 115 der Verfassungsurkunde im Laufe des gegenwärtigen Jahres die Ein—
berufung der Stände des Landes zu einem ordentlichen Landtage bevorsteht, so hat das
Ministerium des Innern beschlossen, die erforderlichen Ergänzungswahlen für die
II. Kammer und zwar in nachbenannten Wahlkreisen vornehmen zu lassen:
im 2. und 3. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 1. und 2. Wahlkreise der Stadt
Leipzig, im 2. Wahlkreise der Stadt Chemnitz, im 1., 3., 5., 8., 9., 13.,
16., 20. und 21. städtischen Wahlkreise, sowie im 1., 2., 4., 5., 6., 9., 12.,
4., 15., 31., 32., 36., 41., 42. und 44. Wahlkreise des platten Landes.
In Gemäßheit § 22 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom
1871. 30