Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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betreffenden Parochianen zu entrichtenden Gewerbe- und Personalsteuersatzes herabgesetzt 
werden, zu bezahlen. 
Jeder Beitragspflichtige hat den auf ihn fallenden Beitrag bis zum 
15. November dieses Jahres 
an die § 18 genannte Recepturbehörde unerinnert abzuführen. 
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1871 ausgesetzt. 
Dresden, am 21. September 1871. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
D. Hübel. 
Fiedler. 
—. 
. 95. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Leipzig-Zeitzer Eisenbahn betreffend; 
vom 18. September 1871. 
Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 27. April 1870, die Abtretung von 
Grundeigenthum zum Baue der Leipzig-Zeitzer Eisenbahn innerhalb des Königlich Säch— 
sischen Staatsgebiets betreffend (Seite 157 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1870), wird von dem Ministerium des Innern hierdurch bekannt gemacht, daß 
von der nurgedachten Eisenbahn auch die Fluren von 
Böhlitz-Ehrenberg, 
Rückmarsdorf, 
Mausitz, 
Großdalzig, 
Tellschütz, 
Großstorkwitz, 
Maschwitz, 
Zauschwitz, 
Carsdorf, 
Pegau, 
Eulau, 
35
	        
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