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& 117. Bekanntmachung
wegen Auflösung der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft;
vom 6. October 1871.
Uneer Bezugnahme auf Punkt 6 des Allerhöchsten Decrets, die Uebernahme der
Löbau-Zittauer Eisenbahn für Rechnung des Staates betreffend, vom 31. Januar dieses
Jahres (Seite 8 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) wird, nachdem
nunmehr die vollständige Abwickelung der auf das Betriebs= und Rechnungsjahr 1870
sich beziehenden Gesellschaftsangelegenheiten stattgefunden hat, mit Allerhöchster Ge-
nehmigung hierdurch bekannt gemacht, daß die Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft auf-
gelöst und die derselben mittels Decrets vom 25. Juni 1845 (Seite 109 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1845) ertheilte Concession zum Baue und Betriebe einer
Eisenbahn zwischen Löbau und Zittau erloschen ist, nicht minder, daß die mit Decret vom
17. Januar 1859 (Seite 20 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859)
bestätigten revidirten Statuten der genannten Gesellschaft — mit Ausschluß der Be-
stimmung im § 19 über die Verjährung der Dividenden, welche bezüglich der noch nicht
abgehobenen Dividenden, ingleichen der Bestimmung im § 25 über die zum Zwecke des
Edictalverfahrens einzuhaltende Wartezeit (Verjährungsfrist), welche bezüglich der nicht
zur Abstempelung gebrachten Actiendocumente noch ferner in Kraft bleiben — außer
Wirksamkeit treten, endlich, daß die früheren Talons und Dividendenscheine zu den nach
Punkt 2 und 3 des obgedachten Allerhöchsten Decrets vom 31. Januar dieses Jahres
abgestempelten und mit neuen, auf die Staatscasse lautenden Talons und Coupons ver-
sehenen Actien, die Dividendenscheine jedoch nur insoweit, als nicht wegen ihrer Ein-
lösung in Punkt 10 und 12 des Vertrags vom 8. December 1870 (Seite 13 und 14
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) bereits Bestimmung getroffen
worden ist, für werthlos zu betrachten sind.
Dresden, am 6. October 1871.
Die Ministerien der Finanzen, des Innern und der Justiz.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. Abeken.
Heydenreich.
1871. 43