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126. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Staatseisenbahn von Aue
nach Jägersgrün betreffend;
vom 23. November 1871.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von der letzten Ständeversamm-
lung in der ständischen Schrift vom 22. Februar 1870 ertheilten Ermächtigung wird
von dem Ministerium des Innern behufs der Erbauung einer Staatseisenbahn von
Aue nach Jägersgrün andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite
371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, so-
weit die §§ 7 und 8 dieses Gesetzes durch das Gesetz vom 9. September 1843, die
Einführung des neuen Grundsteuersystems betreffend (Seite 97 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1843), durch das Gesetz vom 30. November 1843, die
Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend (Seite 255 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1843), ferner durch das mittelst Verordnung vom 2. Januar
1863 (Seite 1 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) publicirte
bürgerliche Gesetzbuch und durch die Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen
Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865 sub IV (Seite 15 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1865) abgeändert worden sind, die einschlagenden späte-
ren Bestimmungen leiden auch Anwendung auf den Bau einer Staatseisenbahn von
Aue nach Jägersgrün.
. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beobachten-
den Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission und der
Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung
ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
6l 3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehener Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.