Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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8 13. 
1 Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß 
ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den 
Postanstalten zurückgewiesen werden. 
I Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung an- 
genommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln ver- 
packte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des In- 
halts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte 
eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
. Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und innen ver- 
packt und als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst deelarirt werden. 
Der Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger 
Explosion entstehenden Schaden haftbar. 
IV' Die im § 12 Abs. U ausgesprochene Befugniß der Postanstalten, Angabe des 
Inhalts zu verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der An- 
nahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der 
Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen oder Zündspiegel enthalten. 
14. 
Zur Postbeför- 
derung bedingt 
zugelassene Ge- 
genstände. 
1 Die Vorderseite der Correspondenzkarte ist für die Adresse bestimmt. Die Rück= Correspondenz- 
seite kann zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse und die Mittheil- 
ung können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte geschrieben werden; nur muß 
die Schrift haften und deutlich sein. Die Formulare können auch zu Begleitadressen 
und Signaturen für Packete, imgleichen zu Postvorschußsendungen verwendet werden. 
. Die Correspondenzkarten können auch gegen ermäßigtes Porto (8 15) als For- 
mulare zu Drucksachen benutzt werden; in diesem Falle müssen die Mittheilungen auf 
der Rückseite der Correspondenzkarte durch Druck, Lithographie oder sonst auf mechani- 
schem Wege hergestellt sein; sie dürfen keine weitergehenden schriftlichen Einschaltungen 
oder Zusätze enthalten, als nach § 15 bei Drucksachen gestattet sind. 
III Zu den Correspondenzkarten mit Rückantwort werden besonders dazu eingerichtete 
Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Rückantwort dient; dergleichen 
Correspondenzkarten können zu Postvorschußsendungen nicht verwendet werden. 
IV Formulare zu den Correspondenzkarten können bei allen Postanstalten bezogen 
werden. 
V Die Correspondenzkarten unterliegen dem Frankirungszwange. Für Correspon- 
denzkarten mit Rückantwort muß auch für die Rückantwort das Porto vorausbezahlt 
werden. 
karten.
	        
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