Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Drucksachen. 
a) Bei der Ein— 
lieferung unter 
der Adresse be— 
stimmter Em- 
pfänger. 
— 290 — 
8 15. 
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: 
alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst auf mechani- 
schem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Be- 
förderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die 
mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke. 
II Die Sendungen können entweder unter der Adresse bestimmter Empfänger, oder 
als extraordinaire Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, die durch die Post debi- 
tirt werden, zur Einlieferung gelangen. 
III Für die Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger gelten die nach- 
folgend unter 1V bis ky#M, für die Einlieferung als extraordinaire Zeitungsbeilagen die 
nachfolgend unter Ku##n bis xxI gegebenen Vorschriften. 
IVy Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband, 
oder umschnürt, oder aber in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. 
Unter Band (Verschnürung) können auch gebundene oder brochirte Bücher versandt 
werden. Das Band (Verschnürung) muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift 
und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung 
unter Band (Verschnürung) gestattet ist, erkannt werden kann. 
v Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Geschäftsavise, Preiscourante, 
Familienanzeigen, Bücherbestellungen und dergl. enthaltend) bestehen. Die Karte muß 
aus einem festen Papier angefertigt sein, und darf in ihrer Größe nicht wesentlich von 
dem Maß einer Correspondenzkarte abweichen. Wegen Versendung der Correspondenz- 
karten als Drucksachen siehe § 14 Abs. U. 
VI Die Adresse kann auf dem Streif= oder Kreuzbande oder aber auf der Sendung 
selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere, mit der äußern übereinstimmende 
Adresse beigefügt werden. 
n8 Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande (Verschnürung) versendet 
werden, sofern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung 
unter Band (Verschnürung) gegen die ermäßigte Taxe geeignet sind; die einzelnen 
Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen 
Adreßumschlägen versehen sein. 
VIIl Circulare 2c. von verschiedenen Absendern dürfen, wenn sie auf ein und 
demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallographirt sind, unter 
einem Bande (Verschnürung) versendet werden. 
IX Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Taxe ist un- 
zulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zu- 
sätze — mit Ausnahme des Orts, Datums und der Namensunterschrift bz. Firma-
	        
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