Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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8 19. 
1 Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Absenders 
durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am 
Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe= als 
auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Telegraphen-Station 
sich befindet. 
II Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des 
Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabe- 
orts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung 
über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am 
Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit auf- 
nimmt. 
III Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang der Ueber- 
weisungs-Depesche dieselbe dem Adressaten durch einen expressen Boten zuzustellen. Die 
Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der mit der Quittung 
des Empfängers versehenen Ueberweisungs-Depesche. 
IV Die Telegraphen-Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung der Post- 
anstalten Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen 
werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder am Bestimmungsorte aus- 
zuzahlen. 
8 20. 
1 Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zu funfzig Thalern oder sieben 
und achtzig und einem halben Gulden einschl. von dem Adressaten einzuziehen und an 
den Absender auszuzahlen. 
11. Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen haf- 
ten, sind auch zu einem höhern Betrage als 50 Thaler oder 877 Gulden zulässig. 
im Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß haftet, müssen auf der Adresse den 
Vorschußbetrag mit den Worten: 
„Vorschuß von . . . . . . . ... « 
enthalten. Die Angabe des Vorschußbetrages hat in der Regel in der Thalerwährung 
zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo diese Währung landesüblich 
ist. Die Thaler- oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
xv Die Entnahme von Postvorschüssen auf recommandirte Sendungen ist nur bei 
Packeten ohne Werthangabe gestattet. 
V Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vorschusses erfolgt, 
erhält der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag des Vor- 
Depeschen- 
Anweisungen. 
Postvorschuß- 
sendungen.
	        
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