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1. Die Gebühr für die expresse Bestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung
dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die
Berichtigung der Bestellgebühr haften.
§ 23.
I Münscht der Absender eines gewöhnlichen oder recommandirten Briefes über ees mit Be-
die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe si
ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein (Insinuations-Document) äußerlich bei= (Insinnations=
gefügt und auf der Adresse vermerkt werden: „Mit Behändigungsschein“. Auf die Documen).
Außenseite des zusammengefalteten Behändigungsscheins ist vom Absender des Briefes
die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen. In Betreff der Bestellung 2c.
der Briefe mit Behändigungsschein siehe § 36.
8 24.
I Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, signirt, Behandlung
verpackt und verschlossen sind, können dem Absender zur vorschriftsmäßigen Adressirung, #eglements-
g Z » widrig
Signirung, Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden. beschaffener
A Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Sendungen.
Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß solche insoweit
geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine
Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch
auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse durch
die Worte: „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung
ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des
Absenders auf dem Scheine einen Vermerk zu machen.
II Ist aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Beschaffenheit
nicht beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten,
welche erweislich aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Signirung, Verpackung und
Verschließung hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen,
welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung
ausgeschlossen (§ 12) oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen (§ 13) sind.
8 25.
1 Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß bei den Ort der Ein-
Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. lieferung.
. In die Briefkasten können nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, insofern sie nicht
dem Frankirungszwange unterliegen, imgleichen solche gewöhnliche Briefe, Correspondenz-
karten, Drucksachen oder Waarenproben, für welche das Porto durch Postwerthzeichen
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