Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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1. Die Gebühr für die expresse Bestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung 
dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die 
Berichtigung der Bestellgebühr haften. 
§ 23. 
I Münscht der Absender eines gewöhnlichen oder recommandirten Briefes über ees mit Be- 
die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe si 
ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein (Insinuations-Document) äußerlich bei= (Insinnations= 
gefügt und auf der Adresse vermerkt werden: „Mit Behändigungsschein“. Auf die Documen). 
Außenseite des zusammengefalteten Behändigungsscheins ist vom Absender des Briefes 
die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen. In Betreff der Bestellung 2c. 
der Briefe mit Behändigungsschein siehe § 36. 
8 24. 
I Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, signirt, Behandlung 
verpackt und verschlossen sind, können dem Absender zur vorschriftsmäßigen Adressirung, #eglements- 
g Z » widrig 
Signirung, Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden. beschaffener 
A Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Sendungen. 
Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß solche insoweit 
geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine 
Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch 
auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse durch 
die Worte: „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung 
ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des 
Absenders auf dem Scheine einen Vermerk zu machen. 
II Ist aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Beschaffenheit 
nicht beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, 
welche erweislich aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Signirung, Verpackung und 
Verschließung hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, 
welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung 
ausgeschlossen (§ 12) oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen (§ 13) sind. 
8 25. 
1 Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß bei den Ort der Ein- 
Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. lieferung. 
. In die Briefkasten können nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, insofern sie nicht 
dem Frankirungszwange unterliegen, imgleichen solche gewöhnliche Briefe, Correspondenz- 
karten, Drucksachen oder Waarenproben, für welche das Porto durch Postwerthzeichen 
1871. 49
	        
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