Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

— 307 — 
mächtigten vorgezeigt werden. Bei Benennung mehrerer Personen erfolgt die Vorzeigung 
nur an den zuerst genannten Adressaten oder dessen legitimirten Bevollmächtigten. 
VII Die Bestellung der Postsendungen an Militairpersonen oder an Zöglinge von 
Erziehungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit den Militärbehörden 
oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die 
von den Militairbehörden bz. den Anstaltsvorstehern beauftragten Personen. 
VIII. In Betreff der Behändigung von Expreßsendungen gelten dieselben Bestimm- 
ungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Send- 
ungen maßgebend sind. 
8 36. 
1 In Betreff der Bestellung von außergerichtlichen Schreiben mit Behändigungs-Bestellung der 
schein gelten folgende Bestimmungen: Streben mn- 
1) Die Insinuationen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie zu bewirken schein. 6 
sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen. 
2) Die Insinuation muß an den, auf dem Schreiben benannten Adressaten erfolgen. 
Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich angetroffen, so sind gewöhnliche 
Schreiben mit Behändigungsschein 
a) einem seiner erwachsenen Angehörigen, 
b) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten, 
c) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen Haus- 
oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder Administrator, 
oder dem Pächter des Landgutes des Adressaten, endlich 
d) in Ermangelung aller dieser Personen 
dem Hauswirth 
zu insinuiren. 
Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder an 
Fremde geschehen. 
Bei recommandirten Briefen mit Behändigungsschein darf die Be- 
händigung nur an den Adressaten selbst oder dessen legitimirten Bevollmächtigten 
erfolgen. 
Den Personen, an welche statt des Adressaten insinuirt wird, ist zu em- 
pfehlen, das Schreiben dem Adressaten ungesäumt zuzustellen. 
3) Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Adressaten oder in dessen 
Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestimmungen unter 2 die 
Insinuation auszuführen ist, vorlegen und durch Namensunterschrift den Em- 
pfang des Schreibens anerkennen lassen. 
1871. 50
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.