Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Sätze  der  Versicherungsgebühr  in  Anwendung  gebracht,  welche  für  Postsendungen  mit
Werthangabe  gelten.

IV.  Ist  das  Passagiergut  mehrerer  Reisenden,  welche  ihre  Plätze  auf  ein  Billet  genommen
  haben,  zusammengepackt,  so  ist  bei  Ermittelung  des  Ueberfracht-Portos  das
Freigewicht  für  die  auf  dem  Billet  vermerkte  Anzahl  von  Personen  nur  dann  von  dem
Gesammtgewichte  des  Gepäcks  in  Abzug  zu  bringen,  wenn  die  Personen  zu  ein  und  derselben
  Familie,  oder  zu  ein  und  demselben  Hausstande  gehören.

V  Die  Erstattung  von  Ueberfracht-Porto  und  etwaiger  Versicherungsgebühr  regelt
sich  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  die  Erstattung  von  Personengeld.

VI.  Die  bei  der  Berechnung  des  Ueberfracht-Portos  und  der  Versicherungsgebühr
sich  ergebenden  Bruchtheile  eines  Silbergroschens  werden  auf  1,  1,  3  oder  ganze
Silbergroschen  abgerundet.  In  den  Gebieten  mit  anderer  als  der  Thaler=  und  Silbergroschen-Währung
  sind  die  sich  ergebenden  Beträge  in  die  landesübliche  Münzwährung
möglichst  genau  umzurechnen.  Stellen  sich  hierbei  Bruchtheile  heraus,  so  erfolgt  die  Erhebung
  mit  dem  nächst  höheren  darstellbaren  Betrage.

8  54.

1  Dem  Reisenden  kann  die  Disposition  über  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck
nur  während  des  Aufenthalts  an  Orten,  wo  sich  eine  Postanstalt  befindet,  und  gegen
Rückgabe  oder  Hinterlegung  des  Gepäckscheins  gestattet  werden.

II  Reisende  nach  Zwischenorten  müssen  ihr  Reisegepäck  bei  der  vorliegenden  Postanstalt
  in  Empfang  nehmen,  von  wo  ab  die  Postverwaltung  dafür  Garantie  nicht
mehr  leistet.

8  56.

1  Bei  den  Postanstalten  werden  nach  Bedürfniß  Passagierstuben  unterhalten.  Der
Aufenthalt  in  den  Passagierstuben  ist  den  Reisenden  gestattet:
1)  am  Abgangsorte:  eine  Stunde  vor  der  Abgangszeit,
2)  auf  der  Reise  mit  derselben  Post:  während  der  Abfertigung  auf  jeder  Station,
3)  an  den  Endpunkten  der  Reise:  eine  Stunde  nach  der  Ankunft,  und
4)  beim  Uebergange  von  einer  Post  auf  die  andere:  während  3  Stunden.

II  Personen,  welche  die  Reisenden  bis  zur  Post  begleiten,  oder  welche  die  Ankunft
der  Post  erwarten  wollen,  kann  der  Aufenthalt  in  den  Passagierstuben  nur  ausnahmsweise
  und  in  geringer  Zahl  gestattet  werden.

Il  Beschwerden,  welche  die  Reisenden  nicht  unmittelbar  bei  einer  Postbehörde  anbringen
  wollen,  können  in  ein  Beschwerdebuch  eingetragen  werden.  Dieses  Buch  befindet
  sich  im  Postbüreau  und  wird  den  Reisenden  auf  Verlangen  jederzeit  vorgelegt.

1871.  52

Disposition  des

Reisenden  über

das  Reisegepäck
unterwegs.

Passagierstuben.


Beschwerdebuch.