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Sätze der Versicherungsgebühr in Anwendung gebracht, welche für Postsendungen mit
Werthangabe gelten.
IV. Ist das Passagiergut mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf ein Billet genommen
haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfracht-Portos das
Freigewicht für die auf dem Billet vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem
Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu ein und derselben
Familie, oder zu ein und demselben Hausstande gehören.
V Die Erstattung von Ueberfracht-Porto und etwaiger Versicherungsgebühr regelt
sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld.
VI. Die bei der Berechnung des Ueberfracht-Portos und der Versicherungsgebühr
sich ergebenden Bruchtheile eines Silbergroschens werden auf 1, 1, 3 oder ganze
Silbergroschen abgerundet. In den Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silbergroschen-Währung
sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung
möglichst genau umzurechnen. Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, so erfolgt die Erhebung
mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage.
8 54.
1 Dem Reisenden kann die Disposition über das der Post übergebene Reisegepäck
nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, und gegen
Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden.
II Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Postanstalt
in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Garantie nicht
mehr leistet.
8 56.
1 Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Passagierstuben unterhalten. Der
Aufenthalt in den Passagierstuben ist den Reisenden gestattet:
1) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit,
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station,
3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden.
II Personen, welche die Reisenden bis zur Post begleiten, oder welche die Ankunft
der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Passagierstuben nur ausnahmsweise
und in geringer Zahl gestattet werden.
Il Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer Postbehörde anbringen
wollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen werden. Dieses Buch befindet
sich im Postbüreau und wird den Reisenden auf Verlangen jederzeit vorgelegt.
1871. 52
Disposition des
Reisenden über
das Reisegepäck
unterwegs.
Passagierstuben.
Beschwerdebuch.