Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

— XXXVIII — 
  
Waisen-Fiscus zu Waldheim, s. Prediger-Wittwen= und Waisen-Fiscus zu 
Waldheim. 
Waldenburg — Genehmigung einer in dem Regulative für die dasige allgemeine 
Krankenunterstützungs- und Besräbnißcasse enthaltenen Ausnahme von 
bestehenden Gesetzen 
Waldheim — Bestätigung der neuen Statuten des Prediger- Wittwen- und 
Waisen-Fiscus daselbst . ..... 
Warnsdorf — Errichtung eines Grenzbahnhofs vaselbst 
Weiberstrafanstalt zu Hubertusburg — dieselbe wird aufgehoben und in 
die Strafanstalt zu Hoheneck verlegnt. 
Wein und Spirituosen, s. Zollerleichterungen für den Handel mit fremden 
Weinen und Spirituosen. 
Wien — die Concession der Kaiserlich Königlich privilegirten ersten Oesterreichischen 
Versicherungsgesellschaft daselbst wird zurückgezogen 
Wilddiebstähle — die in §8§ 20 und 22 der Verordnung vom 7. Mai 1858 
zur Ausführung des Gesetzes darüber vom 11. August 1858 getroffenen 
Bestimmungen 
Wilsdruff, Stadt, — das Einquartierungs- Regulativ für diefelbe wird bestätigt 
Wirthschaftsdepot, s. Gendarmerie-Wirthschaftsdepot. 
Wittwen= und Waisen-Fiscus zu Waldheim, s. Prediger-Wittwen= und 
Waisen-Fiscus zu Waldheim. 
Wohnsitz — inwieweit davon die Besteuerung abhängig ist, s. Gewerbe= und 
Personalsteuer. 
— (. Unterstützungswohnsitz. 
Z. 
Zählung, s. Volkszählung. 
Zeitungs-Beilagen, extraordinäre, — Verordnung des Reichskanzlers vom 
30. September 1871 über die Versendung derselben durchd die Post — 
Bekanntmacyungderselben. . 
S. übrigens Postwesen. 
Zeitz-Leipziger Eisenbahn — welche Fluren innerhalb des Königlich Sächsi— 
schen Staatsgebiets berührt werden 
Zethau — Bewilligung einer vom dasigen Spar- und Vvorshubvereine erbetenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen . 
Zittau-Großschönau-Warnsdorfer Staatseisenbahn – gollregieein 
richtungen auf derselben zwischen Sachsen und Oesterreich 
Zittau-Löbauer Eisenbahn — deren Uebernahme für Rechnung des Staates 
— — Vertrag deshalb vom 8. December 1870 
— die Leitung des Betriebs auf dieser Eisenbahn ist der Generaldirection 
der Staatseisenbahnen übertragen worden 
— — Auflösung der Zittau-Löbauer Eisenbahngesellschaft 
Zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehenden oder 
durchgehenden Gegenstände — Abänderungen des mit Bekanntmachung 
vom 30. Juni 1868 veröffentlichten Regulatios über dieselbe 
Zollbetrag — den Directivbehörden der einzelnen Vereinsstaaten wird über— 
lassen, den Zeitpunkt der im 8 29 des Regulativs für die fortlaufenden 
Conten vom 25. Juli 1868 (Seite 474, Abth. 1. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1868) für die Ermittelung desselben vor- 
geschriebenen halbjährlichen Termine nach ihrem Ermessen zu verlegen 
  
  
Tag. 
8. Juli 
13. Jan. 
12. Aug. 
12. Dec. 
9. Nov. 
1. Sept. 
15. Febr. 
18. Sept. 
6. Sept. 
12. Aug. 
31. Jan. 
C Co 
Oct. 
1. April 
5. Mai 
  
.Febr. 
  
Seite. 
114 
137 fg. 
353 
260 
212 fg. 
25 fg. 
229 ig. 
217 fg. 
207 fg. 
137 fg. 
10 fg. 
15 
263 
42 
62 
  
Paragraph. 
1—6 
1 —15
	        
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