Concessionsbedingungen
für die Chemnitz-Commotauer Eisenbahngesellschaft.
§& 1. Einer unter dem Namen Chemnitz-Commotauer Eisenbahngesellschaft zu
Herstellung einer von der Chemnitz-Freiberger Staatsbahn bei Flöha abzweigenden,
das Flöhathal hinauf bis Pockau, und von da über Marienberg und Reizenhain nach
Böhmen führenden Eisenbahn, nebst Zweigbahn von Pockau nach Olbernhau, zusammen-
getretenen Actiengesellschaft wird zum Baue und Betriebe dieser Bahn unter nach-
folgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen Concession ertheilt.
& 2. Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Dresden
zu nehmen.
Die Ordnung der inneren Angelegenheiten der Gesellschaft ist Sache des Gesell-
schaftsstatuts. Dieses Statut darf jedoch nichts enthalten, was den gegenwärtigen Con-
cessionsbedingungen widerspricht. Statutarische Bestimmungen, oder ohne Genehmigung
der Regierung später beschlossene Abänderungen des Statuts, welche einen solchen
Widerspruch enthalten, sind ungültig.
3.Das für das ganze Unternehmen auf
6,700,0000 Thaler
festgestellte Anlagecapital — einschließlich des zu Verzinsung des eingezahlten Capitals
während der Bauzeit erforderlichen Bedarfs — ist mindestens zur Hälfte in Stamm-
actien, rücksichtlich deren die ursprünglichen Zeichner laut des durch das Reichsgesetz vom
11. Juni 1870 modifieirten Art. 222 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs
jedenfalls bis zur Höhe von 40 % verhaftet bleiben, aufzubringen.
Die Beschaffung des Restes kann durch eine Anleihe au porteur nach Maßgabe
des bereits genehmigten Anleiheplans erfolgen.
&4. Es ist ein Reservefond bis zur Maximalhöhe von 5% des Anlage-
capitals zu Deckung gewöhnlicher, nach Eröffnung des Bahnbetriebs durch Natur-
creignisse, Unglücksfälle 2c. entstehenden Ausgaben zu bilden. Diesem Fond sind zu
überweisen:
a) vom Ablaufe des ersten Betriebsjahrs an die Hälfte des 4% übersteigenden
Reinertrags (d. h. des nach Abzug sämmtlicher Betriebs= und Unterhaltungs-