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7. Bekanntmachung,
die Verwaltung der Löbau-Zittauer Eisenbahn betreffend;
vom 8. Februar 1871.
Nochdem in Folge des mittelst Allerhöchsten Decrets vom 31. vorigen Monats be-
kannt gemachten Vertrags die Löbau-Zittauer Eisenbahn vom 1. Januar dieses Jahres
an in das Eigenthum des Staates übergegangen ist, hat das Finanz-Ministerium die
Leitung des Betriebs auf dieser Eisenbahn
der Generaldirection der Staatseisenbahnen
übertragen.
Die Verwaltung erfolgt von diesem Zeitpunkte ab für Rechnung der Staatscasse,
ohne daß in der Organisation des Stations= und sonstigen Betriebsdienstes eine Aender-
ung eintritt.
Das Betriebsreglement für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 1. Oc-
tober 1870, sowie die für die Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen erlassenen
Specialbestimmungen für Personen-, Gepäck-, Fahrzeug-, Thier= und Güterbeförderung
kommen auch fernerhin bei dem Betriebe der Löbau-Zittauer Bahn in Anwendung.
Nicht minder behalten bis auf Weiteres die mit den Tarifen der Staatseisenbahnen
veröffentlichten Tarife für die Löbau-Zittauer Eisenbahn ihre Gültigkeit.
Dresden, am 8. Februar 1871.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Heydenreich.
& 8. Verordnung,
die Ausführung des Bundesgesetzes vom 13. Mai 1870 wegen Beseitigung der
Doppelbesteuerung betreffend;
vom 2. Februar 1871.
Zur Ausführung des Bundesgesetzes vom 13. Mai 1870 wegen Beseitigung der Dop-
pelbesteuerung (Seite 119 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1870) wird hiermit Fol-
gendes verordnet: