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b) Transitläger, wenn die zu lagernden Waaren zugleich oder ausschließlich zum
Absatze nach dem Auslande bestimmt sind.
B. Bewillig= #6#2. Privatläger sind in der Regel nur am Sitze einer mit zwei Beamten be-
khers. setzten Zoll= oder Steuerstelle gestattet.
Dieselben werden lediglich an Gewerbtreibende bewilligt, welche kaufmännische
Bücher ordnungsmäßig führen, das Vertrauen der Verwaltung genießen und entweder
selbst am Lagerorte wohnen, oder einen dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen.
Ueber die Bewilligung, welche jederzeit widerruflich ist, entscheidet die Directiv-
behörde. Die Bewilligung wird nur ertheilt, wenn ein Bedürfniß im Interesse des
Verkehrs anzuerkennen ist.
C. Lager- 83. Die für ein Privatlager bestimmten Räume müssen so beschaffen sein, daß
räume die Güter darin abgesondert von anderen Waaren gelagert werden können. Bei Lägern
unter Mitverschluß der Zollbehörde bedarf es überdieß einer so vollständigen Abschließ-
ung, daß ohne Lösung des amtlichen Verschlusses oder leicht wahrnehmbare Beschädig-
ung der Umschließungen des Lagerraums Waaren weder in letzteren gebracht, noch aus
demselben entfernt werden können.
Der Lagerinhaber hat den amtlichen Anforderungen in Bezug auf die sichernde
Einrichtung der Lagerräume Folge zu leisten.
Der zollamtliche Verschluß geschieht mittelst besonderer Kunstschlösser, welche die Zollver-
waltung auf Kosten des Lagerinhabers liefert und nach Auflösung des Lagers zurücknimmt.
D. Haftpflicht & 4. Der Lagerinhaber haftet für die tarifmäßigen Zollgefälle, welche auf den zu
5 einem Privatlager abgelassenen Waaren ruhen, und zwar bei Creditlägern unbedingt
Sicherheits- nach Maßgabe des bei der Verabfolgung zum Lager festgestellten Gewichts und ohne
leistung. Rücksicht auf eine daran während der Lagerung durch natürliche Einflüsse oder zufällige
Ereignisse eingetretene Abänderung oder Zerstörung. 3
Dasselbe gilt für die nicht unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden Transit-
läger, soweit nicht die Entrichtung der Abgabe an anderen Orten, oder die Aufnahme
der Waaren in ein anderes unverzolltes Lager, oder endlich die Ausfuhr derselben in
vorgeschriebener Art nachgewiesen wird. Dagegen finden bei Transitlägern, welche unter
amtlichem Mitverschlusse stehen, die Bestimmungen in dem § 103 des Vereinsgollgesetzes
Anwendung (Vereinszollgesetz 8 108).
Rücksichtlich der zu leistenden Sicherheit gelten die von der obersten Landes-Finanz-
behörde getroffenen Bestimmungen.
E. Antrag auf *5. Das Gesuch um Bewilligung eines Privatlagers ist beim Hauptamte ein-
Bewilligung zureichen. In dem Gesuche sind die Lagerräume, unter Beschreibung der einzelnen
Theile, anzumelden und die zu lagernden Waaren mit ihrer tarifmäßigen Benennung
namhaft zu machen, auch ist darin anzugeben, in welcher Weise die etwa zu leistende
Sicherheit (8 4) bestellt werden soll.