K. Lagerfrist.
L. Aufhebung
des Lagers.
II. Besondere
Bestimmun-
gen.
A. Transit-
läger unter
amtlichem Mit-
verschlusse.
— 52 —
& 10. Die auf Privatlager gebrachten Waaren dürfen in der Regel in Transit-
lägern nicht über 5 Jahre, in Creditlägern nicht über 6 Monate lagern.
Bei Berechnung der Lagerzeit für Transitläger ist die in öffentlichen Niederlagen (mit
Ausschluß der freien Niederlagen) oder Transitlägern zugebrachte Zeit zu berücksichtigen.
Die für Creditläger bewilligte Frist wird ohne Rücksicht auf die etwa bereits in
anderen Niederlagen stattgehabte Lagerung gewährt, doch darf die Lagerzeit im Ganzen
5 Jahre nicht überschreiten.
Mit Genehmigung der Directivbehörde kann ausnahmsweise in einzelnen Fällen
eine Verlängerung der Lagerfrist eintreten, jedoch darf sich die verlängerte Lagerfrist
bei den Creditlägern nicht über das Kalenderjahr der Einlagerung hinaus erstrecken.
Wird aus Waaren, welche zu verschiedenen Zeiten eingelagert sind, ein gemein-
sames Collo gebildet, so wird die Lagerzeit für dasselbe von der Einlagerung des am
längsten lagernden Theiles an berechnet.
11. Das Recht zur Haltung des Lagers erlischt:
1. durch die Erklärung des Lagerinhabers, daß er das Lager aufgebe, durch die
Uebertragung des Geschäfts, zu dessen Gunsten das Lager bewilligt worden,
auf einen Anderen, durch den Tod des Lagerinhabers oder die Eröffnung des
Concurses über sein Vermögen, dafern nicht die Directivbehörde den Uebergang
auf die Geschäftsnachfolger, die Erben oder die Concursmasse genehmigt;
2. durch Ablauf der Zeitdauer der Bewilligung, sowie durch Zurücknahme der letz-
teren Seitens der Directivbehörde. Die Zurücknahme kann insbesondere er-
folgen, wenn der Lagerinhaber in Berichtigung der Zollgefälle für die Lager-
güter sich säumig zeigt oder Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit desselben
entstehen, desgleichen wenn von demselben oder den Personen, welche er nach
§ 153, Nr. 1 des Vereinszollgesetzes zu vertreten hat, Defrauden oder Ord-
nungswidrigkeiten in Bezug auf das Lager verübt werden.
In allen Fällen des Aufhörens eines Privatlagers ist sofort das ganze Lager zu
verzollen, soweit nicht die Directivbehörde Ausschub gewährt, oder bei Transitlägern
die Waaren innerhalb einer von genannter Behörde zu bestimmenden Frist unter Be-
gleitscheincontrole abgefertigt, beziehungsweise auf ein anderes Lager desselben Ortes
übertragen werden.
§ 12. Auf Transitläger unter amtlichem Mitverschlusse finden die Bestimmungen
des Niederlageregulativs Anwendung.
Ausnahmsweise ist es gestattet, Transitläger in der Weise zuzulassen, daß eine
Festhaltung der Identität der einzelnen Colli nicht stattfindet, und in Folge dessen die
Behandlung, Umpackung und Theilung der gelagerten Waaren ohne Beschränkung unter
amtlicher Aufsicht erfolgen kann (s. g. Theilungsläger, Weintransitläger u. s. w.).
Die näheren Vorschriften für solche Läger erläßt der Bundesrath.