Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Nr.  der  Vorstellungsliste  Schema  3,  zu  §  38.
des  Aushebungs  Bezirkes
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Ersatz-Reserve-Schein  I.

Der  .  .  .  .  Gtand  und  Gewerbe)  .  .  .  .  (Vor-  und  Zuname),  .  .,  geboren  am  .  .  len  ..  .  .  ..
zu  .  .  .  .  .  (EOrt,  Kreis,  Regierungs-Bezirk,  Bundesstaat),  wird  hiermit  wegen  (hoher  Loosnummer,
Reklamation,  bedingter  Tauglichkeit  oder  zeitiger  Untauglichkeit)  .  der  Ersatz-Reserve  erster  Klasse  als
.  .  .  (Infanterist  2c.)..  .  Ülberwiesen  und  steht  bis  zum  Zeitpunkt  seiner  Ueberweisung  zur

Ersatz-Reserve  zweiter  Klasse  unter  der  Kontrole  der  Landwehr-Behörden.

Inhaber  ist  verpflichtet,  sich  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  Aushändigung  dieses
Scheines  bei  dem  Landwehr-Bezirks-Feldwebel  seines  Aufenthaltsortes  behufs  Aufnahme
  in  die  Kontrole  anzumelden.

Jede  Wohnungs-Veränderung  innerhalb  des  Landwehr-Kompagnie-Bezirks  hat  er
dem  Bezirks-Feldwebel  anzuzeigen.  Bei  Verlegung  des  Aufenthalts  in  einen  andern
Landwehr-Kompagnie-Bezirk  muß  er  sich  beim  Bezirks-Feldwebel  des  bisherigen  Aufenthalts-Ortes
  ab=  und  spätestens  nach  14  Tagen  beim  Bezirks-Feldwebel  des  neuen
Aufenthalts-Ortes  anmelden.

Jede  Meldung  kann  mündlich  oder  schriftlich  geschehen;  in  beiden  Fällen  ist  dieser
Schein  dem  Bezirks-Feldwebel  vorzulegen.  Wer  sich  schriftlich  meldet,  hat  auf  die
Adresse  „Militaria“  zu  schreiben  und  den  Brief  offen  oder  unter  dem  Siegel  der  Orts-Polizei-Behörde
  einzusenden.  Nur  solche  Briefe  sind  innerhalb  des  Deutschen  Reiches
portofrei.  Die  portofreie  Benutzung  der  Stadtpost  ist  ausgeschlossen.

Inhaber  kann  ungehindert  verreisen,  hat  jedoch  geeignete  Vorkehrung  zu  treffeu,
daß  ihm  eine  etwaige  Gestellungs-Ordre  jeder  Zeit  zugehen  kann.

Wer  sich  der  Kontrole  entzieht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechszig  Mark  oder  mit
Haft  bis  zu  acht  Tagen  bestraft.  Außerdem  kann  derselbe  unter  Verlängerung  seiner
Dienstpflicht  in  der  Ersatz-Reserve  erster  Klasse  in  den  nächst  jüngeren  Jahrgang  versetzt
werden.  Dauert  die  Kontrol-Entziehung  zwei  Jahre  und  darüber,  so  wird  er  entsprechend
  weiter  zurückversetzt,  jedoch  niemals  über  das  vollendete  3lste  Lebensjahr
hinaus.