Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande befindlichen 
Ersatz-Reservisten erster Klasse unverzüglich in das Inland zurückzubegeben, sofern sie 
nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich befreit worden sind. Die erfolgte Rückkehr 
ist dem Bezirks-Feldwebel sofort zu melden. 
Bei Mobilmachungen und bei beginnender Bildung von Ersatz-Truppentheilen 
müssen die Ersatz-Reservisten erster Klasse der Einberufung sofort Folge leisten. Für 
den Fall der Zuwiderhandlung werden sie nach dem Militär-Strafgesetz bestraft. 
Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung für das laufende Jahr sind vor 
Beginn des Ersatz-Geschäfts bei dem Vorstande des Ortes oder der Gemeinde anzubringen. 
In friedlichen Zeiten bedürfen die Ersatz-Reservisten erster Klasse keiner militärischen 
Erlaubniß zur Auswanderung. Sie sind jedoch verpflichtet, von ihrer bevorstehenden 
Auswanderung dem Bezirks-Feldwebel Anzeige zu machen. Wer dieser Verpflichtung 
nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 
Inhaber tritt, wenn er sich nicht der Kontrole entzieht, am 1##en Oktober 18 
zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse über und hat sich im Laufe des genannten Monats 
bei dem Bezirks-Feldwebel zu melden, um auf diesem Schein die Ueberführung zur 
Ersatz-Reserve zweiter Klasse bescheinigen zu lassen. Solange diese Bescheinigung fehlt, 
gehört Inhaber zur Ersatz-Reserve erster Klasse. 
Die Ersatz-Reservisten zweiter Klasse unterliegen in Friedenszeiten keiner militärischen 
Kontrole. Bei ausbrechendem Kriege können sie im Falle außerordentlichen Bedarfs 
zur Ergänzung des Heeres verwandt werden. 
Die Einziehung erfolgt alsdann nach Altersklassen. Die Mannschaften der zur 
Einziehung gelangenden Altersklassen unterliegen den für Militärpflichtige geltenden 
Vorschriften. Nach Auflösung der Ersatz-Truppentheile hört die Pflicht zum Dienst- 
eintritt für alle Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche nicht zum aktiven Dienst ein- 
berufen, auf. 
Ersatz-Reservisten, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem außer- 
europäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und 
Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende u. s. w. er- 
worben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der 
Gestellung bei ausbrechendem Kriege befreit werden. Bezügliche Gesuche sind von den 
Ersatz-Reservisten erster Klasse durch den Bezirks-Feldwebel an das Landwehr-Bezirks- 
Kommando, von den Ersatz-Reservisten zweiter Klasse an den Civil-Vorsitzenden der- 
jenigen Ersatz-Kommission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller sich beim Eintritt 
in das militärpflichtige Alter zur Stammrolle angemeldet haben.
	        
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