— 254 —
(Seite 273 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) wird hiermit
verordnet, was folgt:
& 1. Vom 1. Januar 1877 ab treten an Stelle der, der obenbezeichneten Ver-
ordnung vom 21. November 1871 beigedruckten Formulare für die Legitimationsscheine
zum Gewerbebetriebe im Umherziehen die nachstehenden, abgeänderten Formulare A
und B, welche, wie die seitherigen, von dem Gendarmerie-Wirthschaftsdepot zu be-
ziehen sind.
2. Für Ausstellung dieser Legitimationsscheine nach den Formularen A und B
wird eine Gebühr von sechs Mark — Pf. erhoben.
83. In den Städten, welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte
angenommen haben, sind die Gesuche um Ertheilung der gedachten Legitimationsscheine
bei dem Bürgermeister, auf dem Lande bei dem Gemeindevorstande anzubringen. Diese
Behörden haben ohne Verzug zu prüfen, ob einer derjenigen Gründe vorhanden ist, aus
denen nach § 57 der Deutschen Gewerbeordnung der Legitimationsschein versagt werden
darf, und hierauf das Gesuch nebst dem Ergebnisse ihrer Prüfung, unter Beifügung der
von dem Gesuchsteller etwa beigebrachten Zeugnisse, unmittelbar der vorgesetzten Kreis-
hauptmannschaft anzuzeigen.
Für die den genannten Unterbehörden wegen Vermittelung der Ausstellung und
wegen Aushändigung derartiger Legitimationsscheine erwachsenden Mühwaltungen sind
dieselben berechtigt, eine mäßige Gebühr von 1 bis höchstens 3 Mark — Pf. in Ansatz
zu bringen.
Die Aufstellung von Formularen, welche zu Herbeiführung eines gleichmäßigen
Verfahrens und zu Erleichterung des Geschäftsgangs bei den bezüglichen Verhandlungen
der genannten Ortsbehörden zu dienen bestimmt sind, bleibt vorbehalten.
Dresden, den 24. Mai 1876.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.