Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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8 24. Bei der auf länger als einen Monat während des Jahres außerhalb der e) Urlaub. 
Ferien nachgesuchten Beurlaubung tritt für den zweiten Monat ein Abzug der Hälfte 
des monatlichen Gehalts ein; für die weitere Urlaubszeit kann, nach dem Ermessen 
der Anstellungsbehörde, nach Befinden die Einziehung des ganzen Gehalts auf die 
Dauer der Urlaubszeit verfügt werden. 
Ausgenommen hiervon ist der Fall, wenn der Urlaub zur Herstellung der Ge— 
sundheit erweislich nothwendig war, oder wenn die Abwesenheit des Lehrers auf der 
Theilnahme am Reichstage, an der Ständeversammlung, an der evangelisch-lutherischen 
Landessynode oder auf der Einberufung zum Militärdienste beruht. 
Ein Lehrer, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem Amte ent— 
fernt, oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldig— 
ungen zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines Diensteinkommens 
verlustig. 
825. Die wegen unverschuldeter Dienstunfähigkeit oder hohen Lebensalters in den h Pensions— 
Ruhestand tretenden Lehrer haben Anspruch auf die gesetzlich geordnete Pension aus der tn 
allgemeinen Lehrerpensionscasse, insoweit ihnen dieser Anspruch nicht ausdrücklich durch genun. 
das Gesetz abgesprochen ist. 
Unter der gleichen Voraussetzung kommen ihren Wittwen und Waisen noch zwei 
Monate lang die Einkünfte der Stelle, beziehentlich die Benutzung der Dienstwohnung 
oder die Pension des Verstorbenen als Gnadengenuß zu; ebenso haben dieselben An- 
spruch auf die geordnete Wittwen= und Waisen-Pension. 
In Betreff der Lehrer des Vitzthumschen Gymnasiums, welche diese Pensionen auf 
Grund statutarischer Bestimmungen aus den Mitteln der Stiftung selbst erhalten, hat 
das Ministerium dafür zu sorgen, daß die Höhe der ihnen zu gewährenden Pensionen 
nicht unter das allgemein gesetzliche Maß herabsinkt. 
*26. Kinder von Lehrern genießen in derjenigen Anstalt, in welcher diese an- g) Schulgeld— 
gestellt, oder bis zum Tode, beziehentlich bis zur Pensionirung angestellt gewesen sind, befreiung. 
Befreiung vom Schulgelde, sowie von Aufnahme- und Abgangsgebühren. 
6 27. Rücksichtlich der Behandlung der Lehrgegenstände und der Vertheilung des Obliegenheiten 
Lehrstoffs sind die Lehrer an die von der obersten Schulbehörde gegebenen allgemeinen ber behrer 
Vorschriften, sowie an die von dem Director ertheilten besonderen Anordnungen ge- e behrgegen! 
bunden. stände. 
*28. Insoweit in diesem Gesetze nichts Anderes bestimmt ist, sind die Directoren b) Lehrstunden- 
bis zu 14 Unterrichtsstunden in der Woche, die ordentlichen und provisorischen Ober= Fahl. 
lehrer bis zu 24, die Fachlehrer für Gesang, Turnen, Zeichnen und Schreiben bis zu 
28 Stunden verpflichtet.
	        
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