Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

Entlassung von 
Alumnen auf 
Fürstenschulen. 
Unterrichts- 
stunden der 
Lehrer an 
Fürstenschulen. 
Reifeprüfung. 
Aufgabe. 
Gegenstände 
des Unterrichts. 
Vertheilung 
des Unterrichts- 
stoffs. 
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erfüllten dreizehnten Lebensjahre auf und fordern von den Neueintretenden, daß sie in 
allen Unterrichtsfächern das Pensum der drei Unterelassen eines Gymnasiums bereits 
absolvirt haben. 
Dagegen genügt zur Aufnahme in die unterste Classe eines Gymnasiums das erfüllte 
neunte Lebensjahr. 
* 40. Zur Entlassung eines Zöglings einer der beiden Fürstenschulen, welcher sich 
im Alumnate befindet, ist in jedem Falle die Genehmigung der obersten Schulbehörde 
erforderlich. 
§ 41. Bei den beiden Fürstenschulen kann die Zahl der Lehrstunden für den 
Rector auf wöchentlich 12 Stunden, für die übrigen Lehrer auf wöchentlich 18 Stunden 
herabgesetzt werden. 
6#42. Der Gymnasialcursus wird mit einer Reifeprüfung abgeschlossen. Das Be- 
stehen dieser Prüfung verleiht das unbeschränkte Recht zu akademischen Studien, sowie 
zum Eintritt in alle höheren Fachlehranstalten des Landes. Die Einrichtung der Reife- 
prüfung bestimmt die oberste Schulbehörde unter Berücksichtigung der Vereinbarungen 
zwischen den Regierungen des Deutschen Reiches. 
II. Nealschulen I. Ordnung. 
# 43. Die Realschulen I. Ordnung haben, wie die Gymnasien, die Aufgabe, die 
männliche Jugend zu einer höheren allgemeinen Bildung zu führen, sie gründen aber 
dieselbe vorzugsweise auf Unterricht in den modernen Sprachen, sowie auf Mathematik 
und Naturwissenschaften. 
& 44. Die Lehrgegenstände theilen sich in 
1. wissenschaftliche Fächer, 
welche die deutsche, lateinische, französische und englische Sprache, Religion, Geschichte, 
politische, mathematische und physische Geographie, Naturbeschreibung (Mineralogie, 
Botanik, Zoologie) und Naturlehre (Physik, Chemie), Zahlenrechnen, Mathematik, (Al- 
gebra, Geometrie); 
2. und in Künste und Fertigkeiten, 
welche Schreiben, Zeichnen, Singen und Turnen in sich begreifen. 
Außerdem soll womöglich für Schüler der Tertia, sowie der Unter- und Ober- 
secunda, welche davon Gebrauch machen wollen, Gelegenheit zur unentgeltlichen Er- 
lernung der Stenographie geboten werden. 
45. Die Vertheilung des Unterrichtsstoffs auf die einzelnen Classen und die 
Bestimmung der Lehrziele in den einzelnen Unterrichtsgegenständen für die Realschulen 
bestimmt die oberste Schulbehörde.
	        
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