Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

— 387 — 
Vierte Abtheilung. 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
Abschnitt XI. 
Uebergangsbestimmungen. 
&181. Die neue, auf gegenwärtigem Gesetze beruhende Classification tritt nach 
der Inkraftsetzung des Gesetzes für die bestehenden Versicherungen und zwar: 
a) in Ansehung der Abtheilung der freiwilligen Versicherung sofort nach erfolgter 
Ausscheidung der dahin gehörigen Objecte, 
b) in Ansehung der Abtheilung für Gebäudeversicherung aber nur nach und nach, 
je nachdem die zuvor nöthige Umclassificirung der Gebäude ortsweise durch- 
geführt ist, mit dem bezüglichen halbjährigen Katasternachtrage 
in Wirksamkeit. 
182. Die Versicherung bisher beitrittspflichtig gewesener, fernerhin aber nur noch 
beitrittsfähiger Gegenstände kann von dem Versicherten innerhalb des Jahres, mit 
welchem das Gesetz in Wirksamkeit tritt, aufgegeben werden. Der Antrag ist jedoch 
wenigstens drei Monate vor dem Austritte bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz 
anzumelden. 
183. Gegenstände, welche bisher beitrittsfähig gewesen sind, durch gegenwärtiges 
Gesetz jedoch die Beitrittsfähigkeit verloren haben, können zwar, so lange sich nicht eine 
neue Katastration nöthig macht, noch bei der Landesanstalt versichert bleiben; der Aus- 
tritt derselben kann jedoch zu jeder früheren Zeit angemeldet werden und erfolgt mit 
Ablauf des darauf folgenden nächsten 31. December. 
184. Tritt in Folge der neuen Classification bei bereits versicherten Objecten 
eine Vermehrung der Beitragseinheiten gegen deren seitherige Anzahl ein, so sind von 
diesem Mehrbetrage die zu zahlenden Stückbeiträge auf das Halbjahr zu berechnen, in 
welchem die neue Classification stattgefunden hat. 
Dasselbe hat rücksichtlich bestehender Versicherungen auch bei denjenigen Katastra- 
tionen, welche zwar erst nach Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes stattfinden, aber in 
Folge einer vor diesem Zeitpunkte erfolgten Anmeldung vorgenommen werden, in dem 
Falle zu geschehen, daß, obschon die Versicherungssumme unverändert bleibt, doch eine 
Vermehrung der Beitragseinheiten eintritt. 
#185. Kommen Katastrationen vor, welche auf Anmeldung vor Eintritt der 
Wirksamkeit des Gesetzes entweder in Bezug auf neue oder auf solche Versicherungs- 
objecte stattzufinden haben, bei denen eine Erhöhung der Versicherungssumme eintritt, 
so sind die Stückbeiträge in Gemäßheit § 68 zu berechnen. 
57“;
	        
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