Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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186. Denjenigen Versicherten, welche in Ansehung ihrer bei der Landesanstalt 
versicherten Gegenstände der § 6b gedachten Art das bisherige Versicherungsverhältniß 
unter den durch gegenwärtiges Gesetz festgestellten veränderten Bedingungen fortzusetzen 
nicht gemeint sind, ist der Austritt aus der Landesanstalt ohne Zahlung eines Nach- 
schußbeitrags gestattet. Die Austrittserklärung muß jedoch innerhalb sechs Monaten 
von der Zeit, mit welcher das Gesetz in Kraft tritt, bei der Verwaltungsbehörde erster 
Instanz abgegeben werden. 
Eine Rückerstattung bereits gezahlter Brandkassenbeiträge findet nicht statt. 
Später angebrachte Austrittserklärungen sind wirkungslos, vielmehr bewendet es 
in solchen Fällen bei den in §§ 158, 159, 160 und 161 wegen des Austritts ertheilten 
Bestimmungen. 
*187. Solchen Versicherten der Abtheilung der freiwilligen Versich erung, welche 
von einem Brandschaden betroffen sind, oder vor ihrem Austritte (8 186) betroffen 
werden und dafür aus der Brandversicherungskasse Vergütung bereits empfangen oder 
noch zu erhalten haben, ist der Austritt auch bei rechtzeitig abgegebener Erklärung nur 
erst dann gestattet, wenn die vorschriftsmäßige Verwendung der erhaltenen Vergütung 
erfolgt und nachgewiesen ist. 
Bis zu diesem Zeitpunkte haben dieselben mit ihrer seitherigen Versicherung noch 
in bisheriger Weise im Verbande der Landesanstalt zu verbleiben. 
188. Der bei der Landesanstalt dermalen vorhandene Vorschuß= und Reserve- 
fonds wird zwischen den beiden, von einander gesondert bestehenden Versicherungsabtheil- 
ungen nach Verhältniß der Gesammtsumme der Beitragseinheiten jeder dieser beiden 
Versicherungsabtheilungen getheilt. Dem hiernach der Abtheilung für freiwillige Ver— 
sicherung zukommenden Antheile dieses Fonds wird jedoch das nach dem Abschlusse der 
Rechnung auf das letztvergangene Jahr für die Abtheilung sich etwa ergebende Deficit 
in Anrechnung gebracht und von der zu überweisenden Summe gekürzt. 
Abschnitt XII. 
Allgemeine Schlußbestimmungen. 
8 189. Gegen den Ablauf der in diesem Gesetze geordneten Fristen findet eine 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Ebensowenig kann eine Verlängerung 
dieser Fristen bewilligt werden. 
* 190. Ordnungswidrigkeiten oder Fristversäumnisse, deren sich Behörden erster 
Instanz, technische Anstaltsbeamte oder andere Personen, welchen sonst die Erledigung 
von Brandversicherungsangelegenheiten obliegt, schuldig machen, können unbeschadet der
	        
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