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Die Ausschließung vom Dienst im Heere und in der Marine erfolgt durch Ertheilung
eines Ausschließungs-Scheins. S#
g 86.
Ausmusterung.
. Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen sowohl zum Dienst
mit der Waffe, als auch zum Dienst ohne Waffe (§ 29, 2) dauernd untauglich be-
funden werden, sind auszumustern, d. h. vom Dienst im Heere und in der Marine
befreit.
Diese Militärpflichtigen sind, sobald ihre dauernde Untauglichkeit festgestellt ist, von
jeder weiteren Gestellung vor den Ersatz-Behörden entbunden.
Ihre Ausmusterung erfolgt ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie
sich befinden, durch Ertheilung eines Ausmusterungs-Scheins. Sp.
Militärpflichtige, welche sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere 2
Weise dauernd untauglich gemacht haben und daher auszumustern sind, unterliegen
der Strafbestimmung des § 142 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.
Die Herbeiführung der dieserhalb einzuleitenden gerichtlichen Untersuchung ist
Sache des Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission.
837.
Ueberweisung zur Ersatz-Reserve.
Militärpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehler nur bedingt tauglich
befunden werden, sind ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich
befinden, der Ersatz-Reserve zu überweisen.
R. M. G. 8 16.
Militärpflichtige, welche wegen zeitiger Untauglichkeit zurückgestellt worden sind (§ 29)
und auch in ihrem dritten Militärpflichtjahr nur bedingt tauglich befunden werden,
sind der Ersatz-Reserve zu überweisen.
R. M. G. 8 17.
.Militärpflichtige, welche auf Grund der im § 30, 2, a.— e. enthaltenen Bestimmungen
zurückgestellt worden sind, werden, insofern ihnen diese Berücksichtigungsgründe nach
Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatz-Kommission auch noch in ihrem dritten
Militärpflichtjahr zur Seite stehen, der Ersatz-Reserve überwiesen.
Ein Berücksichtigter, der sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher seine
Ueberweisung zur Ersatz-Reserve herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in
welchem er das 25fste Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden.
R. M. G. 8 21.