Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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# 48. Ueber die auf eingewendete Reclamationen von den Einschätzungs-Com— 
missionen beschlossenen Ermäßigungen hat der Bezirkssteuer-Inspector, über die von der 
Reclamations-Commission beschlossenen Herabsetzungen deren Vorsitzender eine Ueber- 
sicht, nach den Orten und Steuerbezirken geordnet, zu führen und eine Reinschrift der- 
selben alsbald nach Ablauf des Jahres an die Finanz-Rechnungs-Expedition einzu- 
reichen. Diese Uebersicht muß den Ort, die Katasternummer, den Namen und Stand 
des Beitragspflichtigen, sowie den Betrag der bewilligten Ermäßigung enthalten. 
&49. Die von den Stadträthen eingebrachten Steuer-Nachzahlungen sind mittelst 
Lieferscheins an die Ortssteuer-Einnahme abzugeben und von dieser auf Grund des 
Lieferscheins in der Rechnung gehörigen Orts in Einnahme zu stellen. 
Dresden, am 6. December 1876. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Wahl.
	        
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